Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

70  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  21.)

der  Aufenthalt  in  Schankstätten  verboten  werde;  2.  die  Kommunen  bei
gleichzeitiger  Gewährung  eines  Zuschusses  aus  Staatsmitteln  dazu  angehalten
  werden,  Aeltesten-Kollegien  zu  errichten,  welche  im  Verein  mit  den
Ortsgeistlichen  beider  christlichen  Konfessionen  Einrichtungen  treffen,  um
den  genannten  jungen  Leuten  es  zu  ermöglichen,  an  Sonn-  und  Festtagen
in  angemessener  Weise  eine  erfrischende  und  veredelnde  Unterhaltung  zu
erlangen,  3.  der  Inhalt  der  Nummern  2  und  3  im  §  119a  des  Reichsgesetzes
  vom  1.  Juni  1891  betr.  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (Lohnzahlung
  an  Minderjährige  betr.),  auch  auf  die  Gesindeordnung  ausgedehnt
werde,  4.  schleunige  Bestimmungen  erlassen  werden,  wonach  a)  junge  Leute
unter  18  Jahren  nicht  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  derjenigen,  unter
deren  väterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt  sie  stehen,  aus  ihrem
Heimatsort  allein  fortziehen  dürfen,  b)  die  Gemeinde  zur  Abweisung  eines
Neuanziehenden  dann  befugt  ist,  wenn  derselbe  nicht  den  Nachweis  einer
den  sittlichen  und  hygienischen  Anforderungen  entsprechenden  Wohnung
erbringt.  Hierbei  ist  das  Schlafstellen-Unwesen  zu  beschränken.

21.  März.  (Reichstag.)  Etat  des  Auswärtigen  Amtes.
Bülow  über  Cecil  Rhodes.

Abg.  Richter  (fr.  Vp.)  fragt,  welchen  Inhalt  die  Beratungen
mehrerer  Regierungsvertreter  mit  Cecil  Rhodes  gehabt  hätten.  Er  warnt
deutsches  Geld  für  den  Bau  afrikanischer  Zentralbahnen  aufzuwenden.
Staatssekretär  v.  Bülow:  Ueber  die  Unterhandlungen,  welche  in  den  letzten
Tagen  hier  geführt  worden  sind  zwischen  den  diesseits  beteiligten  Ressorts
und  Herrn  Cecil  Rhodes  kann  ich  schon  heute  und  mit  Rücksicht  darauf,
daß  es  sich  um  schwebende  Unterhandlungen  handelt,  nicht  alle  Einzelheiten
mitteilen,  möchte  jedoch  dasjenige  sagen,  was  sich  ohne  Schädigung  der
Sache  sagen  läßt.  Was  die  Legung  eines  Telegraphen  durch  unser  ostafrikanisches
  Schutzgebiet  in  der  Richtung  von  Süden  nach  Norden  und  im
Anschluß  an  die  schon  bestehende  südafrikanische  Linie  angeht,  so  ist  hierüber
  zwischen  der  transafrikanischen  Telegraphengesellschaft  und  uns  ein
Abkommen  getroffen  worden.  Das  Inkrafttreten  und  die  Veröffentlichung
dieses  Abkommens  hängen  ab  von  dem  ferneren  Gange  anderweitiger  Verhandlungen.
  Ich  kann  aber  schon  jetzt  sagen,  daß  in  diesem  Abkommen
unsere  Hoheitsrechte  und  unsere  Interessen  in  jeder  Richtung  gewahrt
worden  sind.  Die  transafrikanische  Telegraphengesellschaft  erhält  durch
dieses  Akommen  die  Erlaubnis,  die  in  Rede  stehende  Linie  auf  ihre  Kosten
durch  deutsches  Gebiet  zu  legen.  Der  Bau  muß  binnen  spätestens  fünf
Jahren  beendet  sein.  Die  Angestellten  und  Arbeiter  der  Gesellschaft  sind
während  ihres  Aufenthaltes  in  Deutsch-Ostafrika  den  deutschen  Gesetzen
unterworfen  und  haben  den  Anordnungen  des  deutschen  Gouverneurs  Folge
zu  leisten.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  außer  den  für  ihre  Zwecke  erforderlichen
  Durchgangsdrähten  einen  weiteren  Draht  zwischen  den  beiden
der  deutschen  Grenze  am  nächsten  gelegenen  Stationen  von  Rhodesia  einerseits
  und  Britisch-Ostafrika  andererseits  auf  ihre  Kosten  anzubringen,  welcher
Draht  für  den  Telegraphenverkehr  von  Deutsch-Ostafrika  bestimmt  ist  und
Eigentum  der  deutschen  Regierung  wird.  Die  Unterhaltungskosten  für  diesen
letzteren  Draht  übernimmt  die  deutsche  Regierung,  die  auch  befugt  ist,  zu
dem  gleichen  Zweck  noch  weitere  Drähte  auf  ihre  Kosten  anzubringen.  Im
übrigen  erfolgt  die  Unterhaltung  der  Telegraphenlinie  von  der  deutschen
Regierung  auf  Kosten  der  Gesellschaft.  Die  deutsche  Regierung  behält  sich
das  ausschließliche  Recht  vor,  Telegraphenstationen  in  Deutsch-Ostafrika  zu
errichten  und  zu  betreiben.  Nach  Ablauf  von  40  Jahren  kann  die  deutsche
Regierung  die  Linie  unentgeltlich  übernehmen.  Ueber  die  Durchführung