Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Pfarr-  oder  Schulgemeinden  als  Bezugsberechtigte  betheiligt  sind,  unter  Zustimmung
des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  in  Abs.  2  bis  4  sind  auch  zu  beachten,  wenn  einer  im  Wege  freier
Vereinbarung  erfolgenden  Ablösung  die  Genehmigung  ertheilt  wird  (Art.  2  Abf.  2).

Art.  21.

Liegt  den  Gemeinderechtsbesitzern  die  Verbindlichkeit  zu  einem  Neubau  oder  der  Erweiterung
  eines  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Gebäudes  oder  einer  Brücke  ob,  so  ist
von  denselben  ein  Abfindungskapital  zu  entrichten,  welches  bis  zum  Tage  der  Bezahlung
mit  4%  zu  verzinsen  ist.  Wie  die  Verbindlichkeit  zu  einem  Neubau  eines  öffentlichen
Zwecken  dienenden  Gebäudes  ist  auch  die  Verbindlichkeit  zur  Erneuerung  der  Orgel,
Kirchenglocken,  Kirchenuhr  und  dergl.  zu  behandeln.

Zur  Ermittlung  des  Abfindungskapitals  werden  die  Zeiten  und  Kosten  der  künftigen
  Neubau=  oder  Bauerweiterungsfälle  durch  Schätzung  bestimmt  und  die  Kosten  unter
Berechnung  von  Zins  und  Zinseszinsen  zu  3%  auf  den  in  Art.  42  Abs.  1  bezeichneten
Zeitpunkt  diskontirt;  80%½%  des  so  gefundenen  Betrages  bilden  das  Abfindungskapital.

Ist  die  Verbindlichkeit  zu  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Leistungen  nur  eine  aushilfsweise
  eintretende,  so  ist  bei  der  Berechnung  des  Abfindungskapitals  der  Umfang  der  verwendbaren
  Mittel  des  in  erster  Linie  Verpflichteten  entsprechend  zu  berücksichtigen.

Bezüglich  der  für  den  bestimmungsgemäßen  Zweck  der  Bauten  erforderlichen  Größe
derselben  ist  das  Bedürfniß  nach  den  zur  Zeit  der  Ablösung  bestehenden  Verhältnissen
zu  bemessen,  worüber,  wie  auch  über  die  Bauweise,  im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
der  Parteien  die  Kreisregierung,  soweit  es  sich  um  Gebäude  für  Zwecke  der  Kirche  oder
Schule  handelt,  unter  Zustimmung  der  kirchlichen  oder  Schulaufsichtsbehörde,  entscheidet.

Wenn  Seitens  der  zum  Bezug  des  Abfindungskapitals  berechtigten  bürgerlichen  Gemeinde
  gemäß  Art.  14  Abs.  3  ein  Ablösungskapital  an  die  Gemeinderechtsbesitzer  zu  entrichten
  ist,  so  kann  der  Betrag  des  letzteren  gegen  die  Schuldigkeit  der  Gemeinderechtsbesitzer
  aufgerechnet  werden  (zu  vergl.  jedoch  Art.  18  Abs.  2  Satz  2),  es  ist  aber  alsdann
dem  Baufonds  der  entsprechende  Betrag  Seitens  der  bürgerlichen  Gemeinde  zu  ersetzen.

Die  in  Abs.  1  bis  5  gegebenen  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,
wenn  den  Gemeinderechtsbesitzern,  sei  es  in  erster  Linie,  sei  es  aushilfsweise,  die  Verpflichtung
  zur  Neuanlegung  oder  Erweiterung  eines  Friedhofs  obliegt.