Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art.  22.

Das  festgesetzte  Ablösungskapital  sowie  das  in  Art.  21  bezeichnete  Abfindungskapital
ist,  soweit  nicht  an  Stelle  der  Entrichtung  des  ersteren  die  Abtretung  der  mit  den  abgelösten
  Leistungen  belastet  gewesenen  Grundstücke  oder  Rechte  in  Gemäßheit  des  Art.  9
und  Art.  13  Abs.  2  erfolgt,  baar  zu  bezahlen.

Statt  der  Baarzahlung  des  Ablösungs=  oder  Abfindungskapitals  können  die  zur
Entrichtung  desselben  Verpflichteten,  und  zwar  auch  in  den  Fällen  des  Art.  11,  verlangen,
  daß  die  Ablösungsschuld  mit  4  o%  Zinsen  in  Zeitrenten  nicht  unter  50  ¾¼  bis
zur  Dauer  von  20  Jahren  von  dem  in  Art.  42  Abs.  1  bezeichneten  Termin  an  gerechnet
zerschlagen  wird,  wobei  es  den  Pflichtigen  übrigens  freisteht,  jederzeit  auch  größere  Abzahlungen
  zu  machen  oder  die  Schuld  ganz  zu  bezahlen.

Wenn  die  bürgerliche  Gemeinde,  Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulgemeinde  oder  eine
Kirchen=  oder  Schulstelle  zum  Bezug  der  in  Zeitrenten  zerschlagenen  Ablösungsschuld
(Abs.  2)  berechtigt  ist,  so  wird  der  Gemeinderechtsverband  hinsichtlich  der  den  Gemeinderechtsbesitzern
  verbleibenden  Vermögenstheile,  auf  welchen  die  abgelösten  Leistungen  gehaftet
  haben,  bis  zur  Bezahlung  der  Ablösungsschuld  mit  der  Maßgabe  aufrecht  erhalten,
daß  die  Entrichtung  der  Ablösungsschuld  an  die  Stelle  der  abgelösten  Leistungen  tritt.
Art.  46  Abs.  2  findet  in  diesem  Falle  entsprechende  Anwendung.

Liegt  die  den  Gegenstand  der  Ablösung  bildende  Verbindlichkeit  einer  Mehrzahl
von  Personen  in  ungetheilter  Gemeinschaft  ob,  so  ist  das  Ablösungs=  oder  Abfindungskapital
  von  den  einzelnen  Pflichtigen  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an  der  Gesammtlast
  aufzubringen.  Für  Zahlungsrückstände  einzelner  Pflichtiger  haften  in  diesem  Falle
die  Pflichtigen  als  Gesammtschuldner  vorbehältlich  des  dem  Zahlenden  zustehenden  Rückgriffs
  gegen  die  Mitschuldner  auf  Ersatz  des  sie  treffenden  Theils  des  Geleisteten.

III.  Von  dem  Ablösungsberfahren.
Art.  23.

Der  Antrag  auf  Ablösung  ist  bei  dem  Oberamt  zu  stellen,  dessen  Bezirk  die  Gemeinde
  oder  Theilgemeinde,  zu  deren  Gunsten  die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche
  Zwecke  besteht,  oder  das  sonst  zum  Bezug  dieser  Leistungen  berechtigte  Subjekt
angehört.  Ist  mit  den  den  Gemeinderechtsbesitzern  zustehenden  Nutzungen  an  dem  Eigen-