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letaung geieler Theile der Konkursmasse zusteht, werden abgesonderk erörterk
und befriedigt.
In das Konkursverfahren haben sich nur die persönlichen Glaubiger des
Gemeinschuldners einzulassen, welche ihre Befriedigung aus der gemeinschaftlichen
Konkursmasse suchen (Konkursgläubiger).
g. 3.
Ein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Gläubigern findet
nicht statt. · .
Wenn jedoch in dem Staate, welchem ein auslaͤndischer Glaͤubiger angehoͤrt,
in gleichen Faͤllen den diesseitigen Unterthanen nicht gleiches Recht, wie
den Angehoͤrigen jenes Staats gewaͤhrt wird, so tritt die Retorsion ein. Dieselbe
trifft auch Inlaͤnder, welchen auslaͤndische Glaͤubiger ihre Forderungen
erst zu einer Zeit cedirt haben, in welcher bereits von dem Gemeinschuldner die
Zahlungen eingestellt waren, oder in welcher bereits der Gemeinschuldner die
Unzulänglichkeit seines Vermögens bei dem Gericht angezeigt oder ein Gläubiger
desselben die Konkurseröffnung beantragt hatte.
g. 4.
Mit dem Zeitpunkte der Konkurseröffnung verliert der Gemeinschuldner
von Rechtswegen die Befugniß, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu
verwalten und über dasselbe zu rm—i
Das Verwaltungs= und Verfügungsrecht wird durch die Gesammtheit
der Konkursglaubiger (Gläubigerschaft) an Stelle des Gemeinschuldners auseübt.
Zu diesem Behuf erfolgt die Bestellung eines Verwalters der Konursmasse.
g. 5.
Alle Verfügungen und Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner
nach der Konkurseröffnung vornimmt, sind in Beziehung auf die Gläubigerschaft
nichtig, namentlich alle eingegangene Verbindlichkeiten, alle geleistete Zahlungen,
alle den einzelnen Gläubigern eingeräumte Pfandrechte und Hypothekenrechte,
alle vorgenommene Veräußerungen, Verschreibungen, Befreiungen
und Entsagungen. ·
Dasjenige, was der Gemeinschuldner in Folge solcher Geschäfte geleistet
hat, kann zur Konkursmasse zurückgefordert werden; jedoch bleiben dem dritten
redlichen Besitzer die aus dem redlichen Besitze entspringenden Rechte vorbehalten.
g. 6.
Von allen Verfuͤgungen und Rechtshandlungen des Gemeinschuldners,
welche an dem Tage der Konkurseroͤffnung vorgenommen sind, gilt bis zum
Beweise des Gegentheils die Vermuthung, daß sie erst nach der Konkurseroͤffnung
vorgenommen worden sind.
K. 7.
Zahlungen oder Aushändigungen, welche nach der Konkurseröffnung an
den Gemeinschuldner erfolgt sind, werden als nichr geschehen angesehen.
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