Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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letaung  geieler  Theile  der  Konkursmasse  zusteht,  werden  abgesonderk  erörterk
und  befriedigt.

In  das  Konkursverfahren  haben  sich  nur  die  persönlichen  Glaubiger  des
Gemeinschuldners  einzulassen,  welche  ihre  Befriedigung  aus  der  gemeinschaftlichen
  Konkursmasse  suchen  (Konkursgläubiger).

g.  3.

Ein  Unterschied  zwischen  inländischen  und  ausländischen  Gläubigern  findet
  nicht  statt.  ·  .

Wenn  jedoch  in  dem  Staate,  welchem  ein  auslaͤndischer  Glaͤubiger  angehoͤrt,
  in  gleichen  Faͤllen  den  diesseitigen  Unterthanen  nicht  gleiches  Recht,  wie
den  Angehoͤrigen  jenes  Staats  gewaͤhrt  wird,  so  tritt  die  Retorsion  ein.  Dieselbe
  trifft  auch  Inlaͤnder,  welchen  auslaͤndische  Glaͤubiger  ihre  Forderungen
erst  zu  einer  Zeit  cedirt  haben,  in  welcher  bereits  von  dem  Gemeinschuldner  die
Zahlungen  eingestellt  waren,  oder  in  welcher  bereits  der  Gemeinschuldner  die
Unzulänglichkeit  seines  Vermögens  bei  dem  Gericht  angezeigt  oder  ein  Gläubiger
  desselben  die  Konkurseröffnung  beantragt  hatte.

g.  4.

Mit  dem  Zeitpunkte  der  Konkurseröffnung  verliert  der  Gemeinschuldner
von  Rechtswegen  die  Befugniß,  sein  zur  Konkursmasse  gehörendes  Vermögen  zu
verwalten  und  über  dasselbe  zu  rm—i

Das  Verwaltungs=  und  Verfügungsrecht  wird  durch  die  Gesammtheit
der  Konkursglaubiger  (Gläubigerschaft)  an  Stelle  des  Gemeinschuldners  auseübt.
  Zu  diesem  Behuf  erfolgt  die  Bestellung  eines  Verwalters  der  Konursmasse.


g.  5.

Alle  Verfügungen  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner
nach  der  Konkurseröffnung  vornimmt,  sind  in  Beziehung  auf  die  Gläubigerschaft
  nichtig,  namentlich  alle  eingegangene  Verbindlichkeiten,  alle  geleistete  Zahlungen,
  alle  den  einzelnen  Gläubigern  eingeräumte  Pfandrechte  und  Hypothekenrechte,
  alle  vorgenommene  Veräußerungen,  Verschreibungen,  Befreiungen
und  Entsagungen.  ·

Dasjenige,  was  der  Gemeinschuldner  in  Folge  solcher  Geschäfte  geleistet
hat,  kann  zur  Konkursmasse  zurückgefordert  werden;  jedoch  bleiben  dem  dritten
redlichen  Besitzer  die  aus  dem  redlichen  Besitze  entspringenden  Rechte  vorbehalten.

g.  6.

Von  allen  Verfuͤgungen  und  Rechtshandlungen  des  Gemeinschuldners,
welche  an  dem  Tage  der  Konkurseroͤffnung  vorgenommen  sind,  gilt  bis  zum
Beweise  des  Gegentheils  die  Vermuthung,  daß  sie  erst  nach  der  Konkurseroͤffnung
  vorgenommen  worden  sind.

K.  7.

Zahlungen  oder  Aushändigungen,  welche  nach  der  Konkurseröffnung  an
den  Gemeinschuldner  erfolgt  sind,  werden  als  nichr  geschehen  angesehen.

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