thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  63.  .1915.  317

2.  Die  Menge  derjenigen  Kartoffeln,  die  im  Eigentum  des  Kommunalverbandes
  stehen  und  zur  Ernährung  seiner  Bevölkerung  bestimmt  sind.

3.  Die  Menge  an  Kartoffeln,  auf  deren  Lieferung  der  Kommunalverband
noch  Anspruch  hat,  unter  Mitteilung  des  Ortes  und  des  Kommunalverbandes,
  in  dem  die  Kartoffeln  lagern,  und  des  zur  Lieferung
Verpflichteten.

4.  Die  Zahl  der  ortsanwesenden  Zivilbevölkerung.

5.  Die  Zahl  derjenigen  Personen,  die  nicht  mehr  als  2400  Mark  Jahreseinkommen
  haben,  und  ihrer  Haushaltungsangehörigen.

6.  Die  Maßnahmen,  die  getroffen  oder  beabsichtigt  sind,  um  die  Kartoffeln
  in  erster  Linie  der  minderbemittelten  Bevölkerung  zuzuführen.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  prüft  die  Nachweisungen,  welche
spätestens  zum  20.  Mai  d.  Is.  in  ihren  Besitz  gelangen  müssen,  daraufhin,  ob
die  Begründung  den  vorstehenden  Bestimmungen  entspricht  und  vollständig  ist,
veranlaßt  erforderlichenfalls  Berichtigungen  oder  Ergänzungen  und  reicht  sodann
die  Nachweisungen  mit  ihrer  gutachtlichen  Rußerung  bis  zum  1.  Juni  d.  Js.
unmittelbar  an  die  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  weiter.

Dem  Ersuchen  der  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  haben  die  Kommunalverbände
  Folge  zu  leisten.

Etwaige  Einwendungen  der  Kommunalverbände  gegen  Anweisungen  der
Reichsstelle  über  die  Abgabe  von  Kartoffeln  sind  bei  der  Reichsstelle  durch  die
Hand  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  anzubringen,  die  sich  zu  den  Einwendungen,
  soweit  erforderlich,  gutachtlich  zu  äußern  hat.

VII.

Beim  freihändigen  Ankauf  inländischer  Speisekartoffeln  aus  der  Ernte  1914
von  den  Produzenten  können  die  Kommunalverbände  außer  dem  Höchstpreise  eine
Gebühr  für  Aufbewahrung,  geeignete  Behandlung,  Entschädigung  für  Schwund
und  Risiko  bewilligen,  welche  bei  der  Abnahme  der  Kartoffeln  beim  Produzenten:

zwischen  20.  und  30.  April..  100200  4
„1.  und  9.  Maii..  15950
„10.  und  19.  Maei..  2,00  M
„20.  und  31.  Mai..  2550  J4
„I1.  und  9.  Juni..  390,00  J
„10.  und  19.  Juni..  3,50  A

„  20.  Juni  und  sphter  49100  -
für  den  Zentner  betragen  darf  (z.  vgl.  Bekanntmachung  vom  15.  April  d.  Is.  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  226).