Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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falschen  oder  gefälschten  Stempelmarken  Gebrauch  macht  oder  sich  einer  dieser  Handlungen  in  Bezug
auf  gestempelte  Blankets  (F.  13.  Nr.  1.)  schuldig  macht,  hat  die  in  den  Landesgesetzen  bestimmte
Strafe  der  Fälschung  des  Stempelpapiers  und,  in  Ermangelung  besonderer  Strasvorschriften  über
diesen  Gegenstand,  die  Strafe  der  Fälschung  öffentlicher  Urkunden  verwirkt.

Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke,  oder  ein  schon  einmal  verwendetes
Blanket,  oder  ein  von  einer  Urkunde  abgetrenntes  Bundesstempelzeichen  zu  einer  stempelpflichtigen  Urkunde
  verwendet,  hat,  außer  der  Strafe  der  Steuerhinterziehung,  eine  Geldbuße  von  zehn  bis  zweihundert
  Thalern  oder  verhältnißmäßige  Freiheltsstrafe  verwirkt.  Wer  wissentlich  eine  schon  einmal
verwendete  Stempelmarke  oder  ein  verwendetes  Blanket,  von  welchem  die  darauf  gesetzte  Schrift
wieder  entfernt  ist,  veräußert,  wird,  insofern  er  nicht  als  Urheber  des  im  vorhergehenden  Satze  vorgesehenen
  Vergehens  oder  als  Theilnehmer  an  demselben  anzusehen  ist,  mit  Geldbuße  von  Einem  bis
zwanzig  Thalern  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  belegt.

8.  24.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  kommen  gleichmäßig  zur  Anwendung  auf  die  an  Ordre  lautenden
Zahlungsversprechen  (Billets  à  Ordre)  und  die  von  Kaufleuten  oder  auf  Kaufleute  ausgestellten  Anweisungen
  (Assignationen)  jeder  Art  auf  Geldauszahlungen,  Akkreditive  und  Zahlungsaufträge,  gegen
deren  Vorzeigung  oder  Auslicferung  die  Zahlung  geleistet  werden  soll,  ohne  Unterschled,  ob  dieselben
in  Form  von  Briefen  oder  in  anderer  Form  ausgestellt  werden.

Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind:

1)  die  statt  der  Baarzahlung  dienenden,  auf  Sicht  zahlbaren  Platzanwelsungen  und  Checks  (d.  i.
Anwelsungen  auf  das  Guthaben  des  Ausstellers  bel  dem  die  Zahlungen  desselben  besorgenden
Bankhause  oder  Geldinstitute),  wenn  sie  ohne  Accept  bleiben;  andernfalls  muß  die  Versteuerung
erfolgen,  ehe  der  Acceptant  die  Platzanweisung  oder  den  Check  aus  den  Händen  glebt.

In  welchen  Fällen  auch  Anweisungen,  die  an  einem  Nachbarorte  des  Ausstellungsortes  zahlbar
  sind,  den  Platzanweisungen  gleichgeachtet  werden  sollen,  bestimmt  der  Bundesrath  nach  Maaßgabe
  der  örtlichen  Verhältnisse;

2)  Akkreditive,  durch  welche  lediglich  einer  bestimmten  Person  ein  nur  im  Marimalbetrage  begrenzter
  oder  unbeschränkter,  nach  Belieben  zu  benutzender  Kredit  zur  Verfügung  gestellt  wird;

3)  Banknoten  und  andere  auf  den  Inhaber  lautende,  auf  Sicht  zahlbare  Anweisungen,  welche  der
Aussteller  auf  sich  selbst  ausstellt.

8.  25.

Die  in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  bestehenden  Stempelabgaben  von  Wechseln,  Anweisungen
  und  diesen  gleichgestellten  Papieren  (8.  24.)  werden  aufgehoben.

Auch  von  den  auf  Wechsel  oder  Anweisungen  und  diesen  gleichgestellte  Papiere  gesetzten  In=