Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gehen  gegen  die  Zollgeseze  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  ausgeschlossenen  Bezirken
aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Stempelgesetze  —  bestimmt.
Die  im  8.  15.  vorgeschriebenen  Geldbußen  fallen  dem  Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen

Behörden  die  Strafentscheldung  erlassen  ist.
#  19.

Jede  von  einer  nach  §.  18.  zuständigen  Behörde  wegen  Wechselstempel-Hinterziehung  einzuleitende
Untersuchung  und  zu  erlassende  Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen  Juhaber  des  Wechsels,
welche  anderen  Bundesstaaten  angehören,  ausgedehnt  werden.  Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls
durch  Requisition  der  zuständigen  Behörden  und  Beamten  des  Staates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiete
die  Vollstreckungsmaaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  thätig  und  ohne  Verzug
den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maaßregeln  leisten,  welche  zur  Entdeckung  oder  Bestrasung
der  Wechselstempel-Hinterziehungen  dienlich  sind.

8.  20.

Die  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens  beauftragten
  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  mit  gleichen  Befugnissen,
wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den  Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch
hinsichtlich  der  Bundes-Stempelabgabe  wahrzunehmen.

8.  21.

Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats=  oder  Kommunalbehörden  und  Beamten,
denen  eine  richterliche  oder  Polizeigewalt  anwertraut  ist,  sowie  die  Notare  und  andere  Beamte,  welche
Wechselproteste  ausfertigen,  die  Verpflichtung,  die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden  Wechsel
und  Anweisungen  von  Amtswegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen
gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §.  18.  zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.  Notare,  Gerichtspersonen
  und  andere  Beamte,  welche  Wechselproteste  ausfertigen,  sind  verbunden,  sowohl  in  dem  Proteste,
  als  in  dem  über  die  Protestatlon  eiwa  aufzunehmenden  Protokolle  ausdrücklich  zu  bemerken,
mit  welchem  Stempel  die  protestirte  Urkunde  versehen,  oder  daß  sie  mit  einem  Bundesstempel  nicht
versehen  ist.

8.  22.

Das  Bundespräsidium  ist  ermächtigt,  wegen  der  Anfertigung  und  des  Debits  der  Bundesstempelmarken
  und  gestempelten  Blankets,  sowie  wegen  der  Bedingungen,  unter  welchen  für  verdorbene
  Stempelmarken  und  Blankets  Erstattung  zulässig  ist,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu

erlassen.
8.  23.

Wer  unechte  Bundesstempelmarken  anfertigt  oder  echte  verfälscht,  imgleichen  wer  wissentlich  von
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