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welches die Gesamtheit der Staatsangehörigen an den Staatsgeschäften
teilnimmt“, auch ferner beiden Großherzogtümern gemeinsam sein. Daneben
soll ein besonderer Landtag für jedes Großherzogtum für die ausschließlich
das einzelne Land berührenden Angelegenheiten bestehen. Außerdem soll
ein Landtagsausschuß, analog dem jetzigen „Engeren Ausschuß von Ritter-
und Landschaft" eingerichtet werden, der berufen ist, solange der Landtag
nicht versammelt ist, dessen Rechte und Interessen wahrzunehmen, seine
Verhandlungen in geeigneter Weise vorzubereiten, sowie Aufträge des
Landtags auszuführen. Auch soll der Landtagsausschuß zur Genehmigung
von Gesetzen an Stelle des Landtages befugt sein, wenn der Erlaß des
Gesetzes bis zur nächsten ordentlichen Versammlung des Landtages ohne
Gefährdung der Staatsinteressen nicht aufgeschoben werden kann, und die
Einberufung eines außerordentlichen Landtags nach Lage des Falles nicht
angezeigt erscheint, ferner auch zur Zustimmung zur Aufnahme von An-
leihen für die Bestreitung eines unvorhergesehenen dringenden Staats-
bedürfnisses, sowie in außerordentlichen Fällen zur Aenderung oder Er-
gänzung des mit dem Landtage vereinbarten Etats wegen eingetretener
Veränderung der Verhältnisse. Ueber das Vorhandensein dieser Voraus-
setzungen soll allein die Regierung entscheiden. Mit Rücksicht auf die
Größe des Landes hält die Vorlage in Uebereinstimmung mit dem bis-
herigen Rechte an dem Einkammersystem fest. Der allgemeine Landtag,
welcher für eine sechsjährige Legislaturperiode gewählt wird, soll bestehen
für Mecklenburg--Schwerin aus 63 gewählten und 4 von dem Großherzoge
auf Lebenszeit ernannten, für Mecklenburg-Strelitz aus 16 gewählten und
einem von dem Großherzoge auf Lebenszeit ernannten Abgeordneten. Von
den 63 (16) gewählten Abgeordneten sind 38 (9) von besonderen Wahl-
körpern zu wählen und 25 (7) durch allgemeine Wahlen. Die von be-
sonderen Wahlkörpern zu wählenden Abgeordneten bestehen für Mecklenburg-
Schwerin aus 17 Abgeordneten der Ritterschaft, 2 Abgeordneten der Stadt
Rostock, 13 Abgeordneten der übrigen Städte (aus den Mitgliedern der
Magistrate), 6 Abgeordneten einzelner Berufsstände (der Landesuniversität,
der Superintendenten der Landeskirche, der Geistlichen, welche der Landes-
synode angehören, der Landwirtschafts-, der Handels= und der Handwerks-
kammer), für Mecklenburg-Strelitz aus 4 Abgeordneten der Ritterschaft
des Herzogtums Strelitz und der Besitzer der Allodialgüter des Fürstentums
Ratzeburg, einem Abgeordneten der Hauswirte des Fürstentums Ratzeburg,
einem Abgeordneten des Magistrats der Stadt Neubrandenburg, 2 Ab-
geordneten der 6 übrigen landstädtischen Magistrate, einem der Landes-
synode angehörenden Geistlichen. Durch allgemeine Wahlen werden gewählt
für Mecklenburg-Schwerin 10 Abgeordnete der städtischen und 15 der
ländlichen Bevölkerung, für Mecklenburg-Strelitz 3 Abgeordnete der städtischen
Bevölkerung des Herzogtums Strelitz (von diesen einer aus der Residenz-
stadt Neustrelitz), 3 Abgeordnete der ländlichen Bevölkerung des Herzogtums
Strelitz, ein Abgeordneter der gesamten Bevölkerung des Fürstentums
Ratzeburg. Aktiv wahlberechtigt sollen nach dem Wahlgesetz nur Männer
sein, welche das 25. Lebensjahr vollendet, ihren Wohnsitz oder wesentlichen
Aufenthalt in einem der beiden Großherzogtümer haben, seit mindestens
drei Jahren die mecklenburgische Staatsangehörigkeit besitzen, seit mindestens
einem Jahr die ediktmäßige Steuer entrichtet haben und nicht aus besonderen
Gründen (Bevormundung, Konkurs, Bestrafung usw.) von der Wahl-
berechtigung ausgeschlossen sind. Wähler ist außerdem nur, wer das
30. Lebensjahr vollendet hat, für die allgemeinen Wahlen ist überdies die
aktive und passive Wahlberechtigung noch an den Besitz eines eigenen Haus-
standes und Herdes oder an die Bekleidung eines öffentlichen Amtes
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