Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  20.

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Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten
Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die
verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme
  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des
Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen
  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen
  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
nämlich  o  ab".  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu
berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des
Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,
so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen
ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht
gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der
Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der
Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Juli  1916
(Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  April  1916.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung
Kraetke.