100 HNas PDenisthhe Reithh und seine einzelnen Glieder. (Mai 12.)
geknüpft. Für die Ordnung der allgemeinen Wahlen hat das Wahlgesetz
kein gleiches und unmittelbares, sondern ein nach Besitz und Bildung
abgestuftes und mittelbares (durch Wahlmänner auszuübendes) Wahlrecht
angenommen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Besitzes entscheidet sich
das Wahlgesetz „trotz mancher schwerwiegender Bedenken"“ für das preußische
Dreiklassensystem, jedoch modifiziert in verschiedenen Beziehungen nach dem
Vorbilde des sächsischen Systems. Bei Berechnung des der Bildung der
drei Wählerklassen zu Grunde zu legenden Gesamtsteuerbetrages sollen die
Steuerbeträge der einzelnen Urwähler nur bis zum Betrage von 1400 Mark
in Ansatz kommen. Ferner sollen zur ersten Abteilung stets alle Urwähler
mit einem Steuerbetrage von mindestens 200 Mark, zur zweiten Abteilung
die nächst niedriger besteuerten Urwähler mit einem Steuerbetrage von
mindestens 23 Mark gehören. Endlich soll, falls in einer Abteilung auf
einen Wahlmann weniger als fünf Urwähler entfallen, deren Zahl durch
die nächst niedriger besteuerten Urwähler aus der zweiten oder dritten
Abteilung bis auf fünf ergänzt werden. Die Abstufung des Wahlrechts
nach der Bildung will das Wahlgesetz durch Einführung eines Plural--
wahlrechts in der Weise bewirken, daß der Besitz des Zeugnisses für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst dem Urwähler eine zweite Stimme
gewährt. Die Wahlen sollen durch Abgabe offener Stimmzettel erfolgen.
In bemerkenswerter Weise sucht die Vorlage die bestehenden öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse zu konservieren, soweit dies sich mit den durch die
neue Verfassung zu schaffenden Zuständen als vereinbar erweist. Hierher
gehört insbesondere die Beibehaltung des bestehenden inneren Verwaltungs-
rechts, welches auf der Dreiteilung des Landes in Domanium, Ritterschaft
und Städte beruht, die Aufrechterhaltung der den einzelnen Ständegliedern
zustehenden obrigkeitlichen Gewalt mit Einschluß der Polizeigewalt, des
„inneren Regiments“ der Landstädte und der ihnen zustehenden selbständigen
Vermögensverwaltung, sowie der Sonderstellung der Seestädte Rostock und
Wismar, überhaupt, wie es in dem Landesgrundgesetze heißt, der den
einzelnen Obrigkeiten, Gemeinden und sonstigen Verbänden des öffentlichen
Rechts auf dem Gebiete der inneren Verwaltung zustehenden Rechte und
Freiheiten. Hierher gehört schließlich auch der Fortbestand von Ritter-
und Landschaft als Korporationen des öffentlichen Rechts in ihrer bisherigen
Organisation mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen ohne Teilnahme
des Landtags in Ansehung ihrer eigenen korporativen Angelegenheiten,
mögen sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein, und mit
dem Rechte der Selbstbesteuerung für die Zwecke ihres Verbandes. Die
in vorstehendem kurz skizzierten Verfassungsvorlagen stellen sich als ein
überaus sorgfältig bearbeitetes, sowohl in seinen Grundlagen, als auch in
allen Einzelheiten wohlerwogenes Gesetzgebungswerk dar, welches überall
das Bestreben erkennen läßt, den gegenwärtigen Ständen das Eingehen
auf die Vorschläge der Regierungen zu ermöglichen und zu erleichtern.
Daß den alten Ständen ein nicht unerheblicher Einfluß auf die Zusammen-
setzung des neuen Landtags gewährleistet werden soll, erklärt und recht-
fertigt sich zur Genüge aus ihrer überkommenen maßgebenden Stellung
im Lande. Im übrigen ist die Bildung des Landtags durch altständische,
berufsständische und allgemeine Wahlen, wie sie die Regierungsvorlage
vorschlägt, bereits Gegenstand einer lebhaften Kritik seitens der verschiedenen
politischen Parteien im Lande geworden und steht neben der schwierigen
Frage der finanziellen Auseinandersetzung zwischen den Landesherren und
dem neu zu schaffenden Staatsvermögen auch bei den Beratungen des
gegenwärtig tagenden außerordentlichen Landtags im Vordergrund des
Interesses. Möchte es dem patriotischen Zusammenwirken von Landes-