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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 27. —
Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren und die Berichtigung
des Grundbuchs während desselben im Regierungsbezirke Wiesbaden, S. 191. — Gesetz, betreffend
Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der Provinz Brandenburg und im Havelgebiete
der Provinz Sachsen, S. 197
(Nr. 10538.) Gesetz, betreffend Anderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren
und die Berichtigung des Grundbuchs während desselben im Regierungsbezirke
Wiesbaden. Vom 4. August 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für den
Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf und der durch
die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 (Gesetz= Samml. S. 193) mit dem Re-Fierungebezire
Wiesbaden vereinigten Gemeinden, auch der in die Stadt Frankfurt
am Main eingemeindeten Bezirke von Bockenheim und Seckbach, was folgt:
1.
Die Grundstücksfläche, welche die Antragsteller gemäß § 2 der Königlichen
Verordnung vom 2. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1462) besitzen müssen,
wird nach dem Grundsteuerkataster berechnet.
82.
In den Konsolidationsvorstand (§ 4 des Gesetzes vom 21. März 1887,
Gesetz= Samml. S. 61) hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) oder
die Stadtverordnetenversammlung das weitere Mitglied anstatt aus den Mitgliedern
des Feldgerichts aus denjenigen des Ortsgerichts, sofern aber die Gemeinde
in die Bezirke der Ortsgerichte nicht einbezogen ist, aus den Mitgliedern der
Gemeinde zu wählen. "
3.
Das Konsolidationsverfahren kann nach dem Ermessen der Generalkommission
in einem Gesamtplan oder in Teilplänen durchgeführt werden.
Eesetz= Samml. 1904. (Nr. 10538—10539.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1904.