Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27.  —

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Anderung  von  Vorschriften  über  das  Konsolidationsverfahren  und  die  Berichtigung
des  Grundbuchs  während  desselben  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden,  S.  191.  —  Gesetz,  betreffend
Maßnahmen  zur  Verhütung  von  Hochwassergefahren  in  der  Provinz  Brandenburg  und  im  Havelgebiete
  der  Provinz  Sachsen,  S.  197

 

 

 

(Nr.  10538.)  Gesetz,  betreffend  Anderung  von  Vorschriften  über  das  Konsolidationsverfahren
und  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  während  desselben  im  Regierungsbezirke
  Wiesbaden.  Vom  4.  August  1904.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie  für  den
Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf  und  der  durch
die  Kreisordnung  vom  7.  Juni  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  193)  mit  dem  Re-Fierungebezire
  Wiesbaden  vereinigten  Gemeinden,  auch  der  in  die  Stadt  Frankfurt
  am  Main  eingemeindeten  Bezirke  von  Bockenheim  und  Seckbach,  was  folgt:

1.
Die  Grundstücksfläche,  welche  die  Antragsteller  gemäß  §  2  der  Königlichen
Verordnung  vom  2.  September  1867  (Gesetz-Samml.  S.  1462)  besitzen  müssen,
wird  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechnet.

82.

In  den  Konsolidationsvorstand  (§  4  des  Gesetzes  vom  21.  März  1887,
Gesetz=  Samml.  S.  61)  hat  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  oder
die  Stadtverordnetenversammlung  das  weitere  Mitglied  anstatt  aus  den  Mitgliedern
  des  Feldgerichts  aus  denjenigen  des  Ortsgerichts,  sofern  aber  die  Gemeinde
in  die  Bezirke  der  Ortsgerichte  nicht  einbezogen  ist,  aus  den  Mitgliedern  der
Gemeinde  zu  wählen.  "

3.

Das  Konsolidationsverfahren  kann  nach  dem  Ermessen  der  Generalkommission
  in  einem  Gesamtplan  oder  in  Teilplänen  durchgeführt  werden.
Eesetz=  Samml.  1904.  (Nr.  10538—10539.)  42
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1904.