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des jeweiligen neuen Veranlagungszeitraumes und dem letzten Vermögens-
stande, der zu einer Steuererhebung geführt hat. Hat sich ein steuerpflichtiger
Vermögenszuwachs bei den früheren Veranlagungen nicht ergeben, so gilt als
Vermögenszuwachs der Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuer-
baren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen neuen Veranlagungs-
zeitraumes und dem Vermögensstand an dem ersten für die Steuerpflicht
in Betracht kommenden Zeitpunkt. Wenn das steuerbare Gesamtvermögen
eines Steuerpflichtigen am Ende des Veranlagungszeitraumes den Betrag
von 20000 Mark nicht überschreitet, so gilt als Vermögenszuwachs der Be-
trag, um den dieses Vermögen die Summe von 6000 Mark über-
steigt, sofern sich nicht nach den sonstigen Vorschriften ein geringerer
Zuwachs ergibt.
§ 21. Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 12) erst innerhalb eines
Veranlagungszeitraumes (§ 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung
des Vermögens für das zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht vorhandene
steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen.
§ 23. Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf einen dem
Veranlagungszeitraum (§ 18) folgenden, mit dem 1. April beginnenden
zweijährigen Zeitraum (Erhebungszeitraum).
24. Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum (§ 23)
bei einem steuerpflichtigen Vermögenszuwachs.
von nicht mehr als 25000 Mark 0,5 vom Hundert
von mehr als 25000 Mark bis 50000 „ 0,6 „ „
„ „ „ 50000 „ „ 75000 „ 0,7 „ „
7 # 1# 75 000 1 ’*r 100 ·000 V 0,8 * 7’’
» » ,,100000,,,,200000,,0,9» ,,
7 1 » 200 000 * #’ 300 000 — 1 O *# #’
* 7# 7## 300 000 1# ’*'v 400 000 V 1 7 1 *
11 7’½ — 400 000 11 500000 # 1,2 7y #
’# 7# 7# 500 000 *7 750 000 1 „3 1 »
» « » 750000 7# *’ 1 Mill. # 1,4 7* #
„ „ „ 1 Mill. 1,5 2
des Zuwachses.
Uebersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuer-
pflichtigen den Betrag von 100000 Mark, so erhöht sich der Steuersatz
um 0,1 vom Hundert des Zuwachses,
bei Mark 200000 um 0,2 vom Hundert
157 300000 17 0,3 * 5½
5% 400000 17 0,4 15 75
„ 500000 „ 0,.5 „ „
½ 750000 ö57 0,6 » »
» 1000000 ’r 0.7 75 5½
„ 2000000 „ 08 „ „
15% 5000000 J. 0.9 5½ 17
„ 100000000 „ 1,0 „ »
§ 25. Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre,
wenn der Vermögenszuwachs nur die vorangehende, in § 24 Absatz 1 bezeich-
nete Wertgrenze erreicht hätte und zwischen der Steuer, die nach dem gesetz-
lichen Satze berechnet ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des
jene Wertgrenze übersteigenden Betrags des Zuwachses gedeckt werden kann.
Verschiedene Paragraphen beschäftigen sich mitder Wertermittelung:
§ 26. Die Ermittelung der Höhe des steuerbaren Vermögens bezieht sich
auf die in den Paragraphen 18 bis 21 bezeichneten Zeitpunkte. Das Be-
triebspermögen (§ 2 Nr. 2) kann auch nach dem Stande am Schluß des vor-