112 Das Dentsqhe Reith und seine einzelnen Glieder. (März 30.)
Zeugnisses oder Gutachtens mit Geldstrafen bis zu 150 Mark angehalten
werden.
§ 50. Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Ver-
mögens nachzuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde
Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zins-
quittungen, Abrechnungen von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und
andere Schriftstücke, welche für die Besitzsteuerveranlagung von Bedeutung
sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
§ 51. Die Vorstände oder Geschäftsführer der in § 30 bezeichneten
Gesellschaften, die ihren Sitz im Lande haben oder Vermögen im Lande
besitzen, haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über
den Wert seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen. Sie sind außer--
dem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen einer angemessenen
Frist, die mindestens 4 Wochen betragen muß, eine Nachweisung des Ge-
sellschaftsvermögens (8 30) einzureichen. Für die Vermögensnachweisung gilt
§ 46 entsprechend. Sie ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die Verpflichteten können
zur Abgabe der Vermögensnachweisung mit Geldstrafen bis zu 500 Mark
angehalten werden.
§ 52. Die Stenerbehörde ist berechtigt, den Steuerpflichtigen die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Besitzsteuererklärung oder einzelner An-
gaben über seine Vermögensverhältnisse oder die Vollständigkeit der bei-
gebrachten Beweismittel an Eides Statt versichern zu lassen. Die eidesstatt-
liche Versicherung ist nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde vor ihr
selbst oder vor einer ersuchten Behörde schriftlich oder mündlich abzugeben.
Die Amtsgerichte sind auf Ersuchen der Steuerbehörde zur Rechtshilfe ver-
pflichtet. Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
innerhalb der gesetzten Frist nicht genügt, kann zur Erfüllung seiner Ver-
pflichtung durch Geldstrafen bis zu 500 Mark angehalten werden.
§ 53. Die Vorschriften der §§ 415—47, 50 und 52 gelten auch für
den gesetzlichen Vertreter der Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Ver-
waltung unterliegenden Vermögens.
§ 54. Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur
Last, wenn der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuer-
pflichtigen angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn
sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn
er trotz ergangener Aufforderung keine oder nur ungenügende Angaben
über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.
Erbfälle: §55. Den Steuerbehörden haben die Standesämter von
den eingetretenen Sterbefällen, die Gerichte von den ergangenen Todeserklä-
rungen Mitteilung zu machen.
§56. Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Stenerpflich-
tigen kann die Stenerbehörde von den Erben oder, falls ein Testaments-
vollstrecker oder Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hin-
weis auf die Strafvorschrift des § 73 die Vorlage eines Verzeichnisses über
das vom Verstorbenen hinterlassene Kapital und Betriebsvermögen (§ 2
Nr. 2, 3, verlangen. Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung
der Aufforderung der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu
versehen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf
Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten
Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist. Die in Absatz 1
genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden
Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu 150 Mark angehalten werden.