Das Derisqhe Reithh und seine einjelnen Glieder. (März 30.) 113
Verfahrensvorschriften: 8 57. Die Staats- und Gemeinde-
behörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Ersuchen aus Büchern,
Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Steuer-
pflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die Vermögensverhält-
nisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten. Den Notaren
liegt diese Pflicht nur ob hinsichtlich der einen Nachlaß betreffenden Ver-
handlungen oder soweit sie durch sonstige Vorschriften begründet ist. Eine
Auskunftspflicht besteht nicht für die Postbehörden, für die Verwaltung der
Schuldbücher öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher
Sparkassen und anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Eigen-
tums befaßter öffentlicher Anstalten.
& 58. Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche
im Verfahren zur Veranlagung der Besitzsteuer dienstlich Kenntnis von den
Vermögens-, Erwerbs- oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen
erhalten, sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Besitzsteuererklä-
rungen sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die
sonstigen Verhandlungen im Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der
durch Eid zu ihrer Geheimhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen
anderen Behörden nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von
öffentlichen Abgaben mitgeteilt werden.
§ 59. Ergibt die Vergleichung der Vermögensfeststellungen einen
steuerpflichtigen Vermögenszuwachs, so erteilt die Veranlagungsbehörde dem
Steuerpflichtigen einen Bescheid über den Gesamtbetrag der zu zahlenden
Steuer und über die für eine spätere Veranlagung maßgebende Vermögens-
feststellung (Steuerbescheid); ergibt sich dagegen kein oder nur ein steuer-
freier Vermögenszuwachs, so ist dem Steuerpflichtigen mit einem Vermögen
von mehr als 6000 Mark ein Bescheid über den für eine künftige Ver-
anlagung maßgebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht be-
reits rechtskräftig feststeht Feststellungsbescheid). Der Steuer= und Fest-
stellungsbescheid enthält eine Belehrung über die gegen den Bescheid zu-
lässigen Rechtsmittel, der Stenerbescheid enthält außerdem eine Anweisung
zur Entrichtung der Steuer in den gesetzlichen Teilbeträgen zu den bestimmten
Zahlungsfristen. Auf Verlangen sind dem Steuerpflichtigen die Berechnungs-
grundlagen der angeforderten Steuer mitzuteilen und die Punkte zu be-
zeichnen, in welchen von der Besitzsteuererklärung abgewichen worden ist.
§ 60. Gegen den Stener= und Feststellungsbescheid sind die Rechts-
mittel zulässig, welche gegen die Veranlagung zu einer direkten Landes-
steuer gegeben sind. Die Landesregierung bestimmt das Nähere.
§ 61. Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des
Steuerpflichtigen im Inland, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im
Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schrift-
stücke in Besitzsteuerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines
Schriftstückes mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung
als unbestellbar zurückkommt.
§ 62. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Erhebung
der veranlagten Steuer zu den gesetzlichen Zahlungsfristen nicht ausgehalten.
Fälligkeit der Steuer: § 63. Der Jahresbetrag der Steuer
ist nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde in gleichen
Halbjahrs= oder Vierteljahrsteilen zu zahlen. Bleibt der Einzelbetrag
der Steuer unter 5 Mark, so ist der Jahresbetrag der Steuer auf einmal
zu entrichten. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt den Tag, an dem
die Einzelbeträge der Steuer fällig werden. Die Einzelbeträge der Steuer
sind auf 10 Pfg. nach oben abzurunden. Der Stenerpflichtige ist berech-
Europäischer Geschichtskalender. LIV. 8