Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

290 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 26.) 
nicht mehr angehörenden Personen können die erworbenen Dienstauszeich- 
nungen in der neuen Form auf eigene Kosten anlegen. Hierzu wird aber 
ausdrücklich bemerkt, daß die Bestimmungen über die verkürzten Tragezeiten. 
keine rückwirkende Kraft besitzen. 3. Die Dienstauszeichnungen werden an 
der Ordensschnalle vor den Kriegsdenkmünzen getragen. 4. Die Landwehr- 
Dienstauszeichnung 2. Klasse führt auf der Vorderseite die Königskrone mit 
der Umschrift „Treue Dienste Reserve Landwehr“", auf der Rückseite die 
Inschrift „Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Klasse“, Durchmesser 25 mm. 
5. Diejenigen Personen, denen die Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Klasse 
bisher zuerkannt worden ist, können sie fortan in der neuen Form auf 
eigene Kosten anlegen. 6. Die Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Klasse wird 
an der Ordensschnalle unmittelbar hinter der Dienstauszeichnung für den. 
Dienst im aktiven Heer getragen. 7. Die von der Heeresverwaltung aus- 
gegebenen Dienstauszeichnungen 1. bis 3. Klasse sowie die Landwehr-Dienst- 
auszeichnung 2. Klasse sind nach dem Tode des Inhabers an das zuständige 
Korpsbekleidungsamt zurückzuliefern. Wünschen die Hinterbliebenen diese 
Auszeichnung zu behalten, so kann ihnen dieses gegen Zahlung des Geld- 
wertes in Höhe des zuletzt gezahlten Beschaffungspreises für neue derartige 
Auszeichnungen gestattet werden. 
         26. Juli. Bestimmungen für den Verkehr von deutschen Luft- 
fahrzeugen nach Frankreich. Das Abkommen tritt am 15. August 
in Kraft. 
I. Aus deutschem Gebiete kommende Luftfahrzeuge, die der Militär- 
verwaltung gehören, oder unter deren Insassen sich Militärpersonen in 
Uniform befinden, dürfen nur auf Einladung der französischen Regierung 
französisches Gebiet überfliegen oder dort landen. Doch wird diesen Luft- 
fahrzeugen im Falle der Not der Aufenthalt auf französischem Gebiete nicht 
untersagt werden. Um derartige Fälle möglichst zu vermeiden, wird die 
deutsche Regierung den Luftschiffern geeignete Weisungen erteilen; diese 
Weisungen werden der französischen Regierung mitgeteilt werden. Sollte 
ein Luftfahrzeug, das der Militärverwaltung gehört, oder unter dessen In- 
sassen sich Militärpersonen in Uniform befinden, über französisches Gebiet 
verschlagen werden, so hat es das Notsignal zu geben, das in den weiter 
unten erwähnten, der deutschen Regierung mitzuteilenden Bestimmungen 
vorgeschrieben ist, und sobald als möglich zu landen. Unmittelbar nach der 
Landung hat der Führer des Luftfahrzeuges die nächste französische Zivil- 
oder Militärbehörde zu benachrichtigen und unter Beifügung von Ausweis- 
papieren seinen Namen, Vornamen und Wohnort sowie seine militärische 
Stellung anzugeben; etwaige Begleiter haben die gleichen Angaben zu 
machen. Die mit der Angelegenheit befaßte Behörde hat die nötigen Ueber- 
wachungsmaßnahmen zu veranlassen, um jede Veränderung oder Ver- 
nichtung der Gegenstände oder Urkunden zu verhindern, die sich an Bord 
befinden, oder die die Insassen mit sich führen; auch hat sie, sofern sie 
eine Zivilbehörde ist, unverzüglich die nächste Militärbehörde zu benach- 
richtigen. Die benachrichtigte Militärbehörde hat, gegebenenfalls unter 
Mitwirkung der Zivilbehörde, mit allen geeignet scheinenden Mitteln eine 
Untersuchung vorzunehmen, die jedoch lediglich bestimmt ist, festzustellen, ob 
die Berufung auf einen Fall der Not berechtigt ist oder nicht. Einer solchen 
Untersuchung dürfen sich die Insassen des Fahrzeuges nicht widersetzen. 
Wird auf Grund dieser Untersuchung anerkannt, daß der Fall der Not vor- 
liegt, so hat die Militärbehörde dem Offizier, der das militärische Personal 
des Luftfahrzeugs führt, das Ehrenwort darüber abzuverlangen, daß weder
	        
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