290 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 26.)
nicht mehr angehörenden Personen können die erworbenen Dienstauszeich-
nungen in der neuen Form auf eigene Kosten anlegen. Hierzu wird aber
ausdrücklich bemerkt, daß die Bestimmungen über die verkürzten Tragezeiten.
keine rückwirkende Kraft besitzen. 3. Die Dienstauszeichnungen werden an
der Ordensschnalle vor den Kriegsdenkmünzen getragen. 4. Die Landwehr-
Dienstauszeichnung 2. Klasse führt auf der Vorderseite die Königskrone mit
der Umschrift „Treue Dienste Reserve Landwehr“", auf der Rückseite die
Inschrift „Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Klasse“, Durchmesser 25 mm.
5. Diejenigen Personen, denen die Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Klasse
bisher zuerkannt worden ist, können sie fortan in der neuen Form auf
eigene Kosten anlegen. 6. Die Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Klasse wird
an der Ordensschnalle unmittelbar hinter der Dienstauszeichnung für den.
Dienst im aktiven Heer getragen. 7. Die von der Heeresverwaltung aus-
gegebenen Dienstauszeichnungen 1. bis 3. Klasse sowie die Landwehr-Dienst-
auszeichnung 2. Klasse sind nach dem Tode des Inhabers an das zuständige
Korpsbekleidungsamt zurückzuliefern. Wünschen die Hinterbliebenen diese
Auszeichnung zu behalten, so kann ihnen dieses gegen Zahlung des Geld-
wertes in Höhe des zuletzt gezahlten Beschaffungspreises für neue derartige
Auszeichnungen gestattet werden.
26. Juli. Bestimmungen für den Verkehr von deutschen Luft-
fahrzeugen nach Frankreich. Das Abkommen tritt am 15. August
in Kraft.
I. Aus deutschem Gebiete kommende Luftfahrzeuge, die der Militär-
verwaltung gehören, oder unter deren Insassen sich Militärpersonen in
Uniform befinden, dürfen nur auf Einladung der französischen Regierung
französisches Gebiet überfliegen oder dort landen. Doch wird diesen Luft-
fahrzeugen im Falle der Not der Aufenthalt auf französischem Gebiete nicht
untersagt werden. Um derartige Fälle möglichst zu vermeiden, wird die
deutsche Regierung den Luftschiffern geeignete Weisungen erteilen; diese
Weisungen werden der französischen Regierung mitgeteilt werden. Sollte
ein Luftfahrzeug, das der Militärverwaltung gehört, oder unter dessen In-
sassen sich Militärpersonen in Uniform befinden, über französisches Gebiet
verschlagen werden, so hat es das Notsignal zu geben, das in den weiter
unten erwähnten, der deutschen Regierung mitzuteilenden Bestimmungen
vorgeschrieben ist, und sobald als möglich zu landen. Unmittelbar nach der
Landung hat der Führer des Luftfahrzeuges die nächste französische Zivil-
oder Militärbehörde zu benachrichtigen und unter Beifügung von Ausweis-
papieren seinen Namen, Vornamen und Wohnort sowie seine militärische
Stellung anzugeben; etwaige Begleiter haben die gleichen Angaben zu
machen. Die mit der Angelegenheit befaßte Behörde hat die nötigen Ueber-
wachungsmaßnahmen zu veranlassen, um jede Veränderung oder Ver-
nichtung der Gegenstände oder Urkunden zu verhindern, die sich an Bord
befinden, oder die die Insassen mit sich führen; auch hat sie, sofern sie
eine Zivilbehörde ist, unverzüglich die nächste Militärbehörde zu benach-
richtigen. Die benachrichtigte Militärbehörde hat, gegebenenfalls unter
Mitwirkung der Zivilbehörde, mit allen geeignet scheinenden Mitteln eine
Untersuchung vorzunehmen, die jedoch lediglich bestimmt ist, festzustellen, ob
die Berufung auf einen Fall der Not berechtigt ist oder nicht. Einer solchen
Untersuchung dürfen sich die Insassen des Fahrzeuges nicht widersetzen.
Wird auf Grund dieser Untersuchung anerkannt, daß der Fall der Not vor-
liegt, so hat die Militärbehörde dem Offizier, der das militärische Personal
des Luftfahrzeugs führt, das Ehrenwort darüber abzuverlangen, daß weder