Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

Tũrkei. (Oltober 13. — November 11.) 639 
13. Oktober. (Syrien.) Durch falsches Umgehen eines arme- 
nischen Arbeiters namens Apdis mit einer Dynamitkapsel im Anterli- 
tunnel an der Bagdadbahnlinie entstand eine furchtbare Explosion, 
wodurch 3 türkische, 24 griechische und 21 armenische Arbeiter, zu- 
sammen also 48 Menschen, umkamen. 
14. Oktober. Eröffnung der 25 Kilometer langen Bahn 
Haiffa-Akka. 
21. Okober. (Adrianopel.) Der in türkischen Diensten stehende 
preußische Artillerieoberst Tupschöwski f. 52 Jahre alt. 
5. November. Die neue deutsche Militärmission. 
Außer dem Generalleutnant Liman von Sanders sollen mehrere 
Generalmajore und Oberste engagiert werden, die das Kommando dreier 
Divisionen und die Leitung dreier Abteilungen des Generalstabs über- 
nehmen werden. Auch die Militärschulen kommen unter Leitung deutscher 
Offiziere. Generalleutnant Liman soll in seinen Anordnungen unbeschränkt 
sein und über die Verwendung der anderen deutschen Offiziere ganz selb- 
ständig verfügen. Er erhält auch weitgehende Strafgewalt. Die Mitglieder 
der Militärmission werden über das ganze Reich verteilt, zum Teil als 
Regimentskommandeure. 
5. November. (Konstantinopel.) Parafierung eines Ab- 
kommens mit Rußland über Reformen in Kleinasien. 
11. November. Das griechisch-türkische Friedensprotokoll. 
Alle Verträge und Konventionen, die vor dem Kriege bestanden 
haben, werden in vollem Umfange wieder in Kraft gesetzt. Den durch die 
Kriegsereignisse kompromittierten oder in Beziehung zu ihnen stehenden 
Personen wird Amnestie gewährt. Die Einwohner der abgetretenen Gebiete 
werden griechische Untertanen, wenn sie nicht binnen dreier Jahre für die 
ottomanische Nationalität optieren und ihren Wohnsitz außerhalb Griechen- 
lands nehmen. Die Einwohner der abgetretenen Gebiete behalten ihren 
in diesen Gebieten belegenen Grundbesitz. Das Protokoll sichert die Achtung 
vor dem Eigentumsrecht. Privater Grundbesitz darf nur aus Gründen des 
öffentlichen Wohls und gegen Entschädigung enteignet werden. Das private 
Eigentum des Sultans und der kaiserlichen Familie wird als solches an- 
erkannt und bleibt im unangefochtenen Besitz der Eigentümer, während der 
Privatbesitz des Domanialgutes, der in einer dem Vertrage beigefügten 
Liste aufgeführt ist, der Entscheidung des Internationalen Schiedsgerichts 
im Haag unterliegen soll. Die Frage des Unterhaltes der kriegsgefangenen 
Soldaten wird gleichfalls durch das Schiedsgericht entschieden werden, 
während das den kriegsgefangenen Offizieren gezahlte Gehalt vergütet wird. 
Auch die Frage der Zurückgabe der weggenommenen Schiffe und die 
Schadensersatzforderungen der Interessenten infolge des Embargos oder 
der Wegnahme von Schiffen werden dem Schiedsgerichte unterbreitet werden. 
Die Frage der Muftis und ihrer richterlichen Befugnisse ist geregelt. Die 
Wakufgüter werden anerkannt; der Wakufzehnte wird aufgehoben, aber 
wenn mohammedanische Klöster, Moscheen und Seminare ihren Unterhalt 
nicht zu bestreiten vermögen, so wird die griechische Regierung sie unter- 
stützen. Die Frage der MWakufs ist in einem dem Vertrage angehängten 
Protokoll auf Grund der Arbeiten der Unterkommission im einzelnen geregelt.
	        
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