152 Des Dentsthe Reith und seine einzelnen Glieder. (März 19. —21.
gung nicht bedürfen, die durch Vermittlung der Auseinandersepungsbehörden
vorgenommen werden; und das sind wenigstens im Osten der Monarchie,
und ich glaube auch teilweise im Westen, die meisten. Es bleiben dem-
zufolge nach § 4 des Gesetzentwurfs für die Genehmigung nur bestimmite
Fälle übrig, und auch in diesen Fällen kann eine behördliche Genehmigung
nur versagt werden, wenn die Zerschlagung mit einer den gemeinwirtschaft-
lichen Interessen entsprechenden Grundbesitzverteilung, insbesondere auch
mit den Zielen der staatlich geförderten inneren Kolonisation nicht ver-
einbar ist. Daraus geht zur Genüge hervor, daß der Gesetzentwurf sich in
erster Linie gegen den Grundstücksschacher wendet, gegen die Konkurrenz,
welche den staatlichen und gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften durch der-
artigen Güterhandel bereitet wird, und vor allen Dingen gegen die An-
setzung von Kolonisten, die mit Rücksicht auf die ihnen auferlegten Lasten
als existenzfähig für die Zukunft nicht bezeichnet werden können. Mit den
hier zur Verhinderung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung in Aussicht
genommenen Maßnahmen wird zweifellos eine Einschränkung des Grund-
stückshandels einhergehen. Dadurch werden die Grundstückspreise auf ein
gesundes Maß zurückgeführt werden, der weiteren Mobilisierung des Grund-
besitzes, die besonders im Osten teilweise erschreckende Dimensionen an-
genommen hat, wird mehr vorgebeugt werden. Und endlich wird im Westen
der Monarchie — und darauf lege ich unter Berücksichtigung der dortigen
Verhältnisse den größten Wert — die Erhaltung unserer bäuerlichen Be-
sitzungen in derselben Hand mehr als bisher herbeigeführt werden. Ich
möchte hierbei die Bedeutung des § 4 in das richtige Licht stellen. Einmal
soll eine Zerschlagung nicht genehmigt werden, wenn sie sich unter Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als zulässig erweist, und
vor allen Dingen soll jede Zerschlagung vermieden werden, wenn sie mit
den zielen der staatlich geförderten Kolonisation, also mit den Zielen der
vom Staate unterstützten Siedlungsgesellschaften, und ebenso mit den zielen
der staatlich eingerichteten Ansiedlungskommission (Zurufe l.: Hört, hört?“
in Posen und Westpreußen nicht vereinbar ist. Im Zusammenhange damit
stehen auch die Vorschriften über das Rücktrittsrecht. Auch das Rücktritts-
recht ist im Sinne des Gesetzentwurfes etwas Neues und zweifellos eine
Maßnahme, die auf den ersten Anblick nicht sympathisch berührt. Hört,
hört!) Aber zur Begründung dieses Vorschlages darf ich hinweisen aus
die gleichen Bestimmungen des bayerischen Güterzertrümmerungsgesetzes.
auf die kurze Frist, welche für die Ausübung des Rücktrittsrechtes vorgesehen
ist, wie auch auf die Tatsache, daß nach den Erfahrungen, die bisher mit
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemacht worden sind, sehr häufig
der Fall sich ereignet hat, daß Besitzer infolge von Ueberredung oder
augenblicklich schwierigen Verhältnissen sich zu einer unüberlegten Hergabe
und Preisgabe ihres Besitztumes haben bewegen lassen, und daß es ebenso
zahlreiche Ansiedler gibt, die zweifellos ihre Stelle nicht übernommen hätten,
wenn ihnen noch einige Zeit zur ruhigen Ueberlegung gelassen worden
wäre. Nach den mir zugegangenen Berichten hat man in Bayern mit dem
Rücktrittsrechte keineswegs ungünstige Erfahrungen gemacht. Das bayerische
Güterzertrümmerungsgesetz ist seit dem Jahre 1910 in Kraft. Es ist in
diesem Jahre bereits 64 mal von dem Rücktrittsrechte Gebrauch gemacht
worden. Wenn die Behörden in Bayern mit dem Erfolge des Güter-
zertrümmerungsgesetzes im großen und ganzen zufrieden sind, so führen
sie diesen Erfolg wesentlich auf die Vorschriften über das Rücktrittsrecht
und auch darauf zurück, daß infolge dieser Vorschriften der Güterhandel
ganz erheblich zurückgegangen ist. Die Zahl der eingetragenen Güterhändler
in Bayern ist von 1329 im Jahre 1910 auf 550 im Jahre 1912 zurück-