Mehr= oder Minderbelastung
einzelner
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52a.
Sofern es sich um Einrichtungen für den Landeskommunalverband handelt,
welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen
Theilen desselben zu Gute kommen, kann der Kommunallandtag beschließen, für
die betreffenden Amtsverbände eine Mehr- oder Minderbelastung eintreten zu lassen.
Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommunallandtags
durch Naturalleistungen ersetzt werden.
520.
Die Vertheilung der enemiema auf die einzelnen Amtsverbände
liegt dem Landesausschuß ob.
Der Betrag der von dem Kommunallandtag ausgeschriebenen Landeskommunalabgaben
sowie die Vertheilung desselben auf die Amtsverbände sind
durch das Amteblatt öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der
Bedarf für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung
dieses Theiles der Landeskommunalabgaben von Seiten der Amtsverbände gelten
die Vorschristen des §. 7a Abs. 2 Satz 2.
53.
Reklamationen der Amtsverbnde gegen die Vertheilung der Landeskommunalabgaben
unterliegen der Beschlußfassung des Landesausschusses.
Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Landesausschuß anzubringen.
Gegen den Beschluß des Landesausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Die Reklamationen sowie die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
6. 55 Ziffer 4.
4. zwölf Abgeordneten der übrigen Gemeinden der Hohengollernschen Lande,
von denen jeder der vier Oberamtsbezirke je drei Abgeordnete zu enisenden
hat. ,
TH-Die
Abgeordneten der Städte Sizmaringen und Hechingen werden nach
Maßgabe der IF. 17 Abs. 1, 21 gewählt.
59.
Hinsi ichtlich der Wählbarkeit zum Mitgliede de5 Kommunallandtags, binsichtlich
der Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten, hinsichtlich der Ergänzungsund
Ersatzwahlen, binsichtlich der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen
finden die Vorschriften der IF. 18, 22, 23 und 24 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß
1. an die Stelle des Oberamtmanns der Vorüitzende des Kommunallandtags)
an die Stelle der Amtsversammlung der Kommunallanduag,