Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Mehr=  oder  Minderbelastung
  einzelner

beile  des  Lande#-kommunalverbantes.


Neklamalionen  gegqen
die  Vertheilung  der
Vandeslommunal.
abyaben.

Wahl  der  #Abuees  zrts
der  Stadi
ung
Hechinnen.

Mühlbarkeir,  Dauer
der  Wahlperiode  u.  j.  w.

t  Mulicder  des
ommnnhlonstan“

52a.

Sofern  es  sich  um  Einrichtungen  für  den  Landeskommunalverband  handelt,
welche  in  besonders  hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen
Theilen  desselben  zu  Gute  kommen,  kann  der  Kommunallandtag  beschließen,  für
die  betreffenden  Amtsverbände  eine  Mehr-  oder  Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.
Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Kommunallandtags
durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

520.

Die  Vertheilung  der  enemiema  auf  die  einzelnen  Amtsverbände
  liegt  dem  Landesausschuß  ob.

Der  Betrag  der  von  dem  Kommunallandtag  ausgeschriebenen  Landeskommunalabgaben
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Amtsverbände  sind
durch  das  Amteblatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der
Bedarf  für  Verkehrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung
dieses  Theiles  der  Landeskommunalabgaben  von  Seiten  der  Amtsverbände  gelten
die  Vorschristen  des  §.  7a  Abs.  2  Satz  2.

53.

Reklamationen  der  Amtsverbnde  gegen  die  Vertheilung  der  Landeskommunalabgaben
  unterliegen  der  Beschlußfassung  des  Landesausschusses.

Die  Reklamationen  sind  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  erfolgter
  Bekanntmachung  der  Abgabenbeträge  bei  dem  Landesausschuß  anzubringen.

Gegen  den  Beschluß  des  Landesausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

Die  Reklamationen  sowie  die  Klagen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

6.  55  Ziffer  4.
4.  zwölf  Abgeordneten  der  übrigen  Gemeinden  der  Hohengollernschen  Lande,
von  denen  jeder  der  vier  Oberamtsbezirke  je  drei  Abgeordnete  zu  enisenden
  hat.  ,
TH-Die
  Abgeordneten  der  Städte  Sizmaringen  und  Hechingen  werden  nach
Maßgabe  der  IF.  17  Abs.  1,  21  gewählt.

59.

Hinsi  ichtlich  der  Wählbarkeit  zum  Mitgliede  de5  Kommunallandtags,  binsichtlich
  der  Dauer  der  Wahlperiode  der  Abgeordneten,  hinsichtlich  der  Ergänzungsund
  Ersatzwahlen,  binsichtlich  der  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen
finden  die  Vorschriften  der  IF.  18,  22,  23  und  24  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß

1.  an  die  Stelle  des  Oberamtmanns  der  Vorüitzende  des  Kommunallandtags)

  an  die  Stelle  der  Amtsversammlung  der  Kommunallanduag,