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Wormerkungen im Hypothekenbuche gelöscht
werden können, und wie dabei zu verfahren,
ist den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes
gemäß, insbesondere nach Vorschrift
des G. 158. nach Verschiedenheit der Fälle
und des Grundes, aus welchem die #6"
schung verlangt wird, zu beurthailen.
. 169.
Jede Löschung wird nebst dem ordentlichen
Eintrage auch an demselben Orte,
wo sich die zu löschende Einschreibung befindet,
mit dem Worte „gelöscht“ unter
Hinweisung auf die Nummer des vollständigen
Eintrags kurz bemerkt.
§. 170.
VI. Pon den Recognitiensscheinen und
Hypothekenbriesen.
Necognitionsscheine sind Certisicate, welche
das Hypothekenamt über eine im Hypochekenbuche
geschehene Einschreibung ausstellt.
Fertigt dasselbe uͤber eine in das Hypothekenbuch
eingetragene Hypothek eine Urkunde
aus, so wird diese ein Hypochekenbrief
genannt.
. 171.
Der Necognitionsschein maß bezeichnen,
werin der Eintrag bestanden, dann auf
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welche Sache und an welchem Tage derselbe
geschehen ist.
Dabei soll der Band und die Seite des
Hopothekenbuches, wo sich der Einttag befindet,
bemerkt werden.
9§. 122.
Solche Scheine köunen besonders ausgestellt
werden; wenn aber mit dem Gesuche
um den Eintrag die berreffende Urkunde
vorgelegt wurde, so ist das Certificat auf
diese Urkunde selbst zu schreiben, und es kann
in diesem Falle kurz, mit Beziehung auf die
Urkunde selbst, abgesaßt werden.
. 173.
In dem SHypothekenbriese wuß ansgedrückt
seyn:
14) Vor' und Geschlechtsname, Stand
oder Gewerbe und Wohnort desjenigen,
für welchen die Hypothek erworben
wurde;
2) eine gleiche Bezeichnung desjenigen,
auf dessen Eigemhum sie erworben
wurde;
3) die Sache, auf welche die Hypothek
eingetragen wurde, mit dem Beisatze:
a) des lehen; oder grumdherrlchen