Full text : Maximilian II., König von Bayern.

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Wormerkungen  im  Hypothekenbuche  gelöscht
werden  können,  und  wie  dabei  zu  verfahren,
ist  den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Gesetzes
  gemäß,  insbesondere  nach  Vorschrift
des  G.  158.  nach  Verschiedenheit  der  Fälle
und  des  Grundes,  aus  welchem  die  #6"
schung  verlangt  wird,  zu  beurthailen.

.  169.

Jede  Löschung  wird  nebst  dem  ordentlichen
  Eintrage  auch  an  demselben  Orte,
wo  sich  die  zu  löschende  Einschreibung  befindet,
  mit  dem  Worte  „gelöscht“  unter
Hinweisung  auf  die  Nummer  des  vollständigen
  Eintrags  kurz  bemerkt.

§.  170.

VI.  Pon  den  Recognitiensscheinen  und
Hypothekenbriesen.

Necognitionsscheine  sind  Certisicate,  welche
  das  Hypothekenamt  über  eine  im  Hypochekenbuche
  geschehene  Einschreibung  ausstellt.


Fertigt  dasselbe  uͤber  eine  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragene  Hypothek  eine  Urkunde
  aus,  so  wird  diese  ein  Hypochekenbrief
  genannt.

.  171.

Der  Necognitionsschein  maß  bezeichnen,
werin  der  Eintrag  bestanden,  dann  auf

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welche  Sache  und  an  welchem  Tage  derselbe
geschehen  ist.

Dabei  soll  der  Band  und  die  Seite  des
Hopothekenbuches,  wo  sich  der  Einttag  befindet,
  bemerkt  werden.

9§.  122.

Solche  Scheine  köunen  besonders  ausgestellt
  werden;  wenn  aber  mit  dem  Gesuche
um  den  Eintrag  die  berreffende  Urkunde
vorgelegt  wurde,  so  ist  das  Certificat  auf
diese  Urkunde  selbst  zu  schreiben,  und  es  kann
in  diesem  Falle  kurz,  mit  Beziehung  auf  die
Urkunde  selbst,  abgesaßt  werden.

.  173.

In  dem  SHypothekenbriese  wuß  ansgedrückt
  seyn:

14)  Vor'  und  Geschlechtsname,  Stand
oder  Gewerbe  und  Wohnort  desjenigen,
für  welchen  die  Hypothek  erworben
wurde;

2)  eine  gleiche  Bezeichnung  desjenigen,
auf  dessen  Eigemhum  sie  erworben
wurde;

3)  die  Sache,  auf  welche  die  Hypothek
eingetragen  wurde,  mit  dem  Beisatze:

a)  des  lehen;  oder  grumdherrlchen