Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

fuͤr  die  Haftung  der  Beamten,  Verwalter,
Vormünder  oder  Curaroren  dem  Titel  I.
§.  12.  Nummer  2.  und  5.  gemäß  eingetragen
sind,  und  nicht  schon  bei  der  Bestellung  auf
eine  bestimmrte  Zeit  beschränkt  wurden,  kann
nicht  mit  dem  Ende  der  Verwaltung,  sondern
  erst  alsdann  gefordert  werden,  wenn  die
vorgesehte  Behörde,  oder  derjenige,  zu  dessen
  Voreheil  die  Eintragung  geschehen,  nach
erlangker  Fähigkeit  über  sein  Vermögen  zu
bisponiren,  den  Verwalter  oder  Curator  von
aller  Verbindlichkelt  losgezählt  hat.

ð.  166.

Zu  koͤschung  der  Hypotheken  wegen  unfreiwilligen
  gerichtlichen  Verkaufs  (Titel  I.
G.  81.)  wird  ein  Zeugniß  des  zuständigen
Gerichts  erfordert,  daß  der  Käufer  die  Sache
  frei  von  allen  darauf  vorhin  eingetragenen
  Hypotheken  an  sich  gebracht  habe.  Ist
diesem  Zeugnisse  zufolge  eine  oder  die  andere
Hopothek  als  forbestehend  auf  ihn  überwiesen
  worden,  so  werden  mit  Auenahme  derselben
  die  übrigen  Hypotheken  gelöscht.

&.  165.

Wird  die  Lsschung  einer  eingeteagenen
oder  vorgemerkten  Hypothek  aus  dem  Grunde
verlungt,  weil  der  Besitzer  der  Sache  entweder
  die  Nichtigkeit  der  Schuld,  oder  das
Recht  des  Gläubigers  auf  eine  Hypothek
bestreitet,  so  kann  die  Köschung  im  Mangel
gürlicher  Ausgleichung  blos  auf  Vorlage

 

.
eines  rechtskraftigen  richterlichen  Urtheils

erfolgen.

6.  1556.

Dle  bsschung  einer  amortisirten  Hypethek
in  dem  besondern  oben  Titel  1.  G.  62.  bemerkten
  Falle,  erfolge  nach  öffentlicher  Ber
kanntmachung  des  Amortisations-Erkenntnisses.

16t.

G.
Bei  dem  Gesuche  um  Eintragung  einer
durch  Cession  oder  sonst  an  der  Person  des
Glaͤubigers  entstandenen  Veraͤnderung  oder
einer  Loͤschung  der  Hypothek  soll  das  Hypothekenamt
  den  Ansuchenden,  wenn  er  nicht
selbst  die  Originalurkunde  vorlegt,  an  deren
Beibringung  zu  dem  Ende  erinnern,  damit,
um  künftigem  Mißbrauch  der  Urkunde  vorzubeugen,
  auf  diese  selbst  die  geschehene  Cession
  oder  Veränderung  des  Gläubigers,  odee
die  geleistete  Zahlung  eingeschrieben  werde.
Doch  ändert  eine  Unterlassung  dieser,  ohner
hin  den  Beeheiligeen  obliegenden,  Worforge
die  Wirkungen  niche,  welche  aus  der  Eintragung
  in  das  Hopothekenbuch  entstehen,
indem  von  dieser  die  im  Titel  I.  O.  25.  und  26.
bestimmten  Folgen  abhängen.

§.  108.
V.  Von  köschungen  im  Allgemeinen.

In  welchen  Fällen,  außer  den  Hypotheken,
  andere  Einträge,  Protestattonen  oder