fuͤr die Haftung der Beamten, Verwalter,
Vormünder oder Curaroren dem Titel I.
§. 12. Nummer 2. und 5. gemäß eingetragen
sind, und nicht schon bei der Bestellung auf
eine bestimmrte Zeit beschränkt wurden, kann
nicht mit dem Ende der Verwaltung, sondern
erst alsdann gefordert werden, wenn die
vorgesehte Behörde, oder derjenige, zu dessen
Voreheil die Eintragung geschehen, nach
erlangker Fähigkeit über sein Vermögen zu
bisponiren, den Verwalter oder Curator von
aller Verbindlichkelt losgezählt hat.
ð. 166.
Zu koͤschung der Hypotheken wegen unfreiwilligen
gerichtlichen Verkaufs (Titel I.
G. 81.) wird ein Zeugniß des zuständigen
Gerichts erfordert, daß der Käufer die Sache
frei von allen darauf vorhin eingetragenen
Hypotheken an sich gebracht habe. Ist
diesem Zeugnisse zufolge eine oder die andere
Hopothek als forbestehend auf ihn überwiesen
worden, so werden mit Auenahme derselben
die übrigen Hypotheken gelöscht.
&. 165.
Wird die Lsschung einer eingeteagenen
oder vorgemerkten Hypothek aus dem Grunde
verlungt, weil der Besitzer der Sache entweder
die Nichtigkeit der Schuld, oder das
Recht des Gläubigers auf eine Hypothek
bestreitet, so kann die Köschung im Mangel
gürlicher Ausgleichung blos auf Vorlage
.
eines rechtskraftigen richterlichen Urtheils
erfolgen.
6. 1556.
Dle bsschung einer amortisirten Hypethek
in dem besondern oben Titel 1. G. 62. bemerkten
Falle, erfolge nach öffentlicher Ber
kanntmachung des Amortisations-Erkenntnisses.
16t.
G.
Bei dem Gesuche um Eintragung einer
durch Cession oder sonst an der Person des
Glaͤubigers entstandenen Veraͤnderung oder
einer Loͤschung der Hypothek soll das Hypothekenamt
den Ansuchenden, wenn er nicht
selbst die Originalurkunde vorlegt, an deren
Beibringung zu dem Ende erinnern, damit,
um künftigem Mißbrauch der Urkunde vorzubeugen,
auf diese selbst die geschehene Cession
oder Veränderung des Gläubigers, odee
die geleistete Zahlung eingeschrieben werde.
Doch ändert eine Unterlassung dieser, ohner
hin den Beeheiligeen obliegenden, Worforge
die Wirkungen niche, welche aus der Eintragung
in das Hopothekenbuch entstehen,
indem von dieser die im Titel I. O. 25. und 26.
bestimmten Folgen abhängen.
§. 108.
V. Von köschungen im Allgemeinen.
In welchen Fällen, außer den Hypotheken,
andere Einträge, Protestattonen oder