Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

180  Veuisches  Reich.  (Februar  24.)

und  der  Entw.  einer  Bek.  betr.  Aenderung  der  Brdg.  über  Mineralöle
Mineralölerzeugnisse,  Erdwachs  und  Kerzen  vom  18.  Jan.  1917.

Ueber  die  Regelung  der  Kohlenfrage  wird  unterm  25.  halbamtlich
verlautbart:  Eine  Verordnung  des  Bundesrates  vom  24.  Febr.  ermächtigt
den  Reichskanzler,  durch  eine  von  ihm  zu  errichtende  Stelle  die  im  Deutschen
Reiche  vorhandenen  Erzeugnisse  der  Steinkohlen--  und  Braunkohlenwerke
(Steinkohlen,  Braunkohlen,  Briketts  und  Koks)  für  die  Versorgung  des  Inlandes
  sowie  für  die  Ausfuhr  in  Anspruch  zu  nehmen.  Sie  gibt  ihm  insbesondere
  die  Befugnis,  die  Erzeuger  und  Besitzer  der  genannten  Brennstoffe
  anzuweisen,  diese  an  von  ihm  bestimmte  Personen  zu  überlassen  und
die  zur  Uebergabe  erforderlichen  Handlungen  vorzunehmen.  Die  Regelung
soll  den  Handel  keineswegs  ausschalten,  sondern  lediglich  ergänzend  dort
für  eine  rasche  ausreichende  Bedarfsdeckung  sorgen,  wo  diese  kriegswirtschaftlich
  nötig  ist  und  auf  gewöhnlichem  Wege  nicht  in  genügendem
Ausmaße  oder  nicht  schnell  genug  erfolgen  kann.  Zu  diesem  Zwecke
wird  die  vom  Reichskanzler  zu  errichtende  Stelle,  soweit  dies  erforderlich
  ist,  gewisse  Mengen  der  genannten  Brennstoffe  beschlagnahmen  und
sie  bestimmten  Empfängern  zuteilen.  Die  Teilbeschlagnahme  kann  eine
völlige  oder  teilweise  Aufhebung  oder  Aenderung  bestehender  Lieferungsverpflichtungen
  notwendig  machen.  Darüber  sowie  im  Streitfalle  über
die  Uebernahmspreise  entscheidet  ein  Schiedsgericht,  dessen  Zusammensetzung
  und  Verfahren  vom  Reichskanzler  geregelt  wird.  Die  unter  der
allgemeinen  Dienstaufsicht  des  Reichskanzlers  stehende,  im  übrigen  aber
selbständige  Zentralstelle,  die  die  Verordnung  durchzuführen  hat,  wird
dem  Kriegsamt  angegliedert,  um  in  steter  Fühlung  mit  der  militärischen
Stelle  zu  bleiben.  In  den  wichtigsten  Erzeugungsgebieten  sollen  Nebenstellen
  errichtet  werden.

24.  Febr.  (Reichstag.)  Dem  Reichstag  geht  ein  Gesetzentwurf
betr.  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  zu.

Die  Beförderung  von  Personen  und  Gütern  auf  Schienen-  und  Seilbahnen
  sowie  auf  Wasserstraßen  unterliegt  nach  dem  Entwurf  künftig  einer
in  die  Reichskasse  fließenden  Abgabe.  Die  Beförderung  von  Personen  und
Gütern  auf  Landwegen  unterliegt  dieser  Abgabe  insoweit,  als  die  Beförderung
  durch  ein  dem  öffentlichen  Verkehr  dienendes  Unternehmen  auf  bestimmten
  Linien  mit  planmäßigen  Fahrten  betrieben  wird.  Als  Beförderung
auf  Landwegen  gilt  auch  der  Verkehr  innerhalb  geschlossener  Ortschaften.
Der  Abgabe  unterliegt  die  Beförderung  a)  von  Personen  und  Gütern
innerhalb  des  Reichsgebiets,  b)  von  Personen  und  Gütern  im  Schiffsverkehr
  zwischen  deutschen  Ost-  und  Nordseehäfen  einschließlich  der  Rheinseehäfen,
  ferner  die  Beförderung  von  Personen  bei  Fahrten  in  die  freie  See,
und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Fahrten  nach  dem  inländischen  Ausgangshafen
  ohne  Berührung  anderer  Orte  zurückkehren,  c)  von  Gütern  im  Schiffsverkehr
  zwischen  inländischen  Häsen  und  ausländischen  Festlandshäfen  des
Kanals  und  der  Nord-  und  Ostsee  von  Le  Havre  einschließlich  bis  Kap
Domesnäs,  mit  Ausschluß  der  dänischen  Häfen.  Bei  der  Personenbeförderung
  beträgt  die  Abgabe  in  der  ersten  Fahrklasse  16  %,  in  der  zweiten
Fahrklasse  14%  ,  in  der  dritten  Fahrklasse  12  %,  in  der  vierten  (3b)  Fahrklasse
  10  %  des  Beförderungspreises.  Im  Gepäckverkehr  beträgt  die  Abgabe
12%  des  Beförderungspreises.  Bei  der  Güterbeförderung  beträgt  die  Ababe

  7%  des  Beförderungspreises.  Mit  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens

er  die  Besteuerung  des  Personenverkehrs  betreffenden  Vorschriften  treten
die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  über  den  Personenfahrkartenstempel
außer  Kraft.