180 Veuisches Reich. (Februar 24.)
und der Entw. einer Bek. betr. Aenderung der Brdg. über Mineralöle
Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Jan. 1917.
Ueber die Regelung der Kohlenfrage wird unterm 25. halbamtlich
verlautbart: Eine Verordnung des Bundesrates vom 24. Febr. ermächtigt
den Reichskanzler, durch eine von ihm zu errichtende Stelle die im Deutschen
Reiche vorhandenen Erzeugnisse der Steinkohlen-- und Braunkohlenwerke
(Steinkohlen, Braunkohlen, Briketts und Koks) für die Versorgung des Inlandes
sowie für die Ausfuhr in Anspruch zu nehmen. Sie gibt ihm insbesondere
die Befugnis, die Erzeuger und Besitzer der genannten Brennstoffe
anzuweisen, diese an von ihm bestimmte Personen zu überlassen und
die zur Uebergabe erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die Regelung
soll den Handel keineswegs ausschalten, sondern lediglich ergänzend dort
für eine rasche ausreichende Bedarfsdeckung sorgen, wo diese kriegswirtschaftlich
nötig ist und auf gewöhnlichem Wege nicht in genügendem
Ausmaße oder nicht schnell genug erfolgen kann. Zu diesem Zwecke
wird die vom Reichskanzler zu errichtende Stelle, soweit dies erforderlich
ist, gewisse Mengen der genannten Brennstoffe beschlagnahmen und
sie bestimmten Empfängern zuteilen. Die Teilbeschlagnahme kann eine
völlige oder teilweise Aufhebung oder Aenderung bestehender Lieferungsverpflichtungen
notwendig machen. Darüber sowie im Streitfalle über
die Uebernahmspreise entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung
und Verfahren vom Reichskanzler geregelt wird. Die unter der
allgemeinen Dienstaufsicht des Reichskanzlers stehende, im übrigen aber
selbständige Zentralstelle, die die Verordnung durchzuführen hat, wird
dem Kriegsamt angegliedert, um in steter Fühlung mit der militärischen
Stelle zu bleiben. In den wichtigsten Erzeugungsgebieten sollen Nebenstellen
errichtet werden.
24. Febr. (Reichstag.) Dem Reichstag geht ein Gesetzentwurf
betr. die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs zu.
Die Beförderung von Personen und Gütern auf Schienen- und Seilbahnen
sowie auf Wasserstraßen unterliegt nach dem Entwurf künftig einer
in die Reichskasse fließenden Abgabe. Die Beförderung von Personen und
Gütern auf Landwegen unterliegt dieser Abgabe insoweit, als die Beförderung
durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen auf bestimmten
Linien mit planmäßigen Fahrten betrieben wird. Als Beförderung
auf Landwegen gilt auch der Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften.
Der Abgabe unterliegt die Beförderung a) von Personen und Gütern
innerhalb des Reichsgebiets, b) von Personen und Gütern im Schiffsverkehr
zwischen deutschen Ost- und Nordseehäfen einschließlich der Rheinseehäfen,
ferner die Beförderung von Personen bei Fahrten in die freie See,
und zwar auch dann, wenn die Fahrten nach dem inländischen Ausgangshafen
ohne Berührung anderer Orte zurückkehren, c) von Gütern im Schiffsverkehr
zwischen inländischen Häsen und ausländischen Festlandshäfen des
Kanals und der Nord- und Ostsee von Le Havre einschließlich bis Kap
Domesnäs, mit Ausschluß der dänischen Häfen. Bei der Personenbeförderung
beträgt die Abgabe in der ersten Fahrklasse 16 %, in der zweiten
Fahrklasse 14% , in der dritten Fahrklasse 12 %, in der vierten (3b) Fahrklasse
10 % des Beförderungspreises. Im Gepäckverkehr beträgt die Abgabe
12% des Beförderungspreises. Bei der Güterbeförderung beträgt die Ababe
7% des Beförderungspreises. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
er die Besteuerung des Personenverkehrs betreffenden Vorschriften treten
die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes über den Personenfahrkartenstempel
außer Kraft.