Veutsches Reich. (März 2.) 237
sandte in Mexiko ist deshalb Mitte Januar beauftragt worden, für den
Fall, daß uns die Ver. Staaten den Krieg erklären sollten, der mexikanischen
Regierung ein Bündnis anzubieten und die näheren Einzelheiten zu
vereinbaren. Die Weisung verpflichtete im übrigen den Gesandten ausdrücklich,
keinerlei Schritte bei der mexik. Regierung zu unternehmen, bevor
er von der erfolgten amerik. Kriegserklärung Gewißheit erlangt habe. Auf
welche Art und Weise die amerik. Regierung von der auf geheimem Wege
nach Mexiko erteilten Weisung Kenntnis erhalten hat, ist nicht bekanntz
doch scheint der Verrat — um solchen dürfte es sich handeln — auf
amerikanischem Gebiet verübt worden zu sein. —
Zu der Angelegenheit s. ferner S. 242 f., 285 f., 379 f., sowie Ver.
Staaten (1. März), Mexiko (4. März) und Japan (2. März).
2. März. (Reichstag.) Dem Hause geht ein „Weißbuch“ zu
betr. Vereinbarungen zwischen Deutschland und den feindlichen
Staaten über die beiderseitigen Kriegs= und Zivilgefangenen.
Die besonderen Verhältnisse des Kriegs machten die Ergänzung der
bis 1914 bestehenden Verträge und Abkommen über die Zivilpersonen erforderlich.
Nach Lage der Umstände konnte es sich dabei nicht um förmliche
Verträge handeln, sondern nur um mehr oder minder formlose Abreden,
die durch Vermittlung neutraler Mächte mitunter erst nach langwierigen
Verhandlungen, zum Teil auch unter dem Druck deutscher Vergeltungsmaßnahmen
zustandekamen.
Das „Weißbuch“ zählt folgende Vereinbarungen auf:
I. Vereinbarungen über Kriegsgefangene: 1. Listenaustausch;
2. Freilassung des Sanitätspersonals; 3. Freilassung invalider Kriegsgefangener;
4. Unterbringung halbinvalider Kriegsgefangener in neutralen
Ländern; 5. Rückführung der Kriegsgefangenen aus Afrika; 6. Lagerbesuche,
Seelsorge; 7. Brotversorgung; 8. Sonntagsruhe; 9. Spaziergänge; 10. Postverkehr;
11. Rechtsschutz (Strafaussetzung, Vollmachten, Sterbeurkunden und
Nachlässe); 12. Besoldung der Offiziere; 13. Anerkennung nachträglicher
Offiziersbeförderungen; 14. Behandlung gewisser Klassen von Unteroffizieren.
II. Vereinbarungen über Zivilgefangene: 1. Bewegungsfreiheit
und Abreiseerlaubnis (Japan und Serbien, Italien, Frankreich, Großbritannien,
Rußland, Portugal und Rumänien); 2. Unterbringung halbinvalider
Zivilpersonen in der Schweiz; 3. Sondervereinbarungen für das
Konsulatspersonal; 4. Fortführung der Zivilgefangenen aus Afrika; 5. Listenaustausch,
Lagerbesuche, Seelsorge, Brotversorgung, Postverkehr; 6. Befreiung
der Zivilgefangenen von Zwangsarbeit; 7. Strafaussetzung; 8. besondere
Behandlung der verabschiedeten Offiziere, der Offiziere des Beurlaubtenstandes
und der Beamten: a) Frankreich, b) Großbritannien.
Aus dem Inhalt ist folgendes hervorzuheben: Zur Beschleunigung
der Feststellungen über das Schicksal vermißter Heeresangehöriger ist mit
Frankreich, Großbritannien, Italien, Rumänien und Rußland ein Austausch
von Listen der Kriegsgefangenen vereinbart worden. Auch von
Japan sind auf Grund einer Verständigung entsprechende Listen der in
egnerischen Händen befindlichen deutschen Kriegsgefangenen eingegangen.
egen Heimsendung des in Feindeshand gefallenen deutschen Sanitätspersonals
waren infolge ungleichmäßiger Auslegung und Anwendung der
Bestimmungen des Genfer Abkommens seitens der Kriegführenden Unzuträglichkeiten
hervorgetreten, die nach längeren Verhandlungen im wesentlichen
behoben oder doch gemildert worden sind. Mit Belgien, Frankreich,
Großbritannien und Rußland sind Vereinbarungen über die Entlassung