Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Veutsches  Reich.  (März  2.)  237

sandte  in  Mexiko  ist  deshalb  Mitte  Januar  beauftragt  worden,  für  den
Fall,  daß  uns  die  Ver.  Staaten  den  Krieg  erklären  sollten,  der  mexikanischen
  Regierung  ein  Bündnis  anzubieten  und  die  näheren  Einzelheiten  zu
vereinbaren.  Die  Weisung  verpflichtete  im  übrigen  den  Gesandten  ausdrücklich,
  keinerlei  Schritte  bei  der  mexik.  Regierung  zu  unternehmen,  bevor
er  von  der  erfolgten  amerik.  Kriegserklärung  Gewißheit  erlangt  habe.  Auf
welche  Art  und  Weise  die  amerik.  Regierung  von  der  auf  geheimem  Wege
nach  Mexiko  erteilten  Weisung  Kenntnis  erhalten  hat,  ist  nicht  bekanntz
doch  scheint  der  Verrat  —  um  solchen  dürfte  es  sich  handeln  —  auf
amerikanischem  Gebiet  verübt  worden  zu  sein.  —

Zu  der  Angelegenheit  s.  ferner  S.  242  f.,  285  f.,  379  f.,  sowie  Ver.
Staaten  (1.  März),  Mexiko  (4.  März)  und  Japan  (2.  März).

2.  März.  (Reichstag.)  Dem  Hause  geht  ein  „Weißbuch“  zu
betr.  Vereinbarungen  zwischen  Deutschland  und  den  feindlichen
Staaten  über  die  beiderseitigen  Kriegs=  und  Zivilgefangenen.

Die  besonderen  Verhältnisse  des  Kriegs  machten  die  Ergänzung  der
bis  1914  bestehenden  Verträge  und  Abkommen  über  die  Zivilpersonen  erforderlich.
  Nach  Lage  der  Umstände  konnte  es  sich  dabei  nicht  um  förmliche
  Verträge  handeln,  sondern  nur  um  mehr  oder  minder  formlose  Abreden,
  die  durch  Vermittlung  neutraler  Mächte  mitunter  erst  nach  langwierigen
  Verhandlungen,  zum  Teil  auch  unter  dem  Druck  deutscher  Vergeltungsmaßnahmen
  zustandekamen.

Das  „Weißbuch“  zählt  folgende  Vereinbarungen  auf:

I.  Vereinbarungen  über  Kriegsgefangene:  1.  Listenaustausch;
2.  Freilassung  des  Sanitätspersonals;  3.  Freilassung  invalider  Kriegsgefangener;
  4.  Unterbringung  halbinvalider  Kriegsgefangener  in  neutralen
Ländern;  5.  Rückführung  der  Kriegsgefangenen  aus  Afrika;  6.  Lagerbesuche,
Seelsorge;  7.  Brotversorgung;  8.  Sonntagsruhe;  9.  Spaziergänge;  10.  Postverkehr;
  11.  Rechtsschutz  (Strafaussetzung,  Vollmachten,  Sterbeurkunden  und
Nachlässe);  12.  Besoldung  der  Offiziere;  13.  Anerkennung  nachträglicher
Offiziersbeförderungen;  14.  Behandlung  gewisser  Klassen  von  Unteroffizieren.

II.  Vereinbarungen  über  Zivilgefangene:  1.  Bewegungsfreiheit
und  Abreiseerlaubnis  (Japan  und  Serbien,  Italien,  Frankreich,  Großbritannien,
  Rußland,  Portugal  und  Rumänien);  2.  Unterbringung  halbinvalider
  Zivilpersonen  in  der  Schweiz;  3.  Sondervereinbarungen  für  das
Konsulatspersonal;  4.  Fortführung  der  Zivilgefangenen  aus  Afrika;  5.  Listenaustausch,
  Lagerbesuche,  Seelsorge,  Brotversorgung,  Postverkehr;  6.  Befreiung
  der  Zivilgefangenen  von  Zwangsarbeit;  7.  Strafaussetzung;  8.  besondere
  Behandlung  der  verabschiedeten  Offiziere,  der  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
  und  der  Beamten:  a)  Frankreich,  b)  Großbritannien.

Aus  dem  Inhalt  ist  folgendes  hervorzuheben:  Zur  Beschleunigung
der  Feststellungen  über  das  Schicksal  vermißter  Heeresangehöriger  ist  mit
Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Rumänien  und  Rußland  ein  Austausch
  von  Listen  der  Kriegsgefangenen  vereinbart  worden.  Auch  von
Japan  sind  auf  Grund  einer  Verständigung  entsprechende  Listen  der  in

egnerischen  Händen  befindlichen  deutschen  Kriegsgefangenen  eingegangen.

egen  Heimsendung  des  in  Feindeshand  gefallenen  deutschen  Sanitätspersonals
  waren  infolge  ungleichmäßiger  Auslegung  und  Anwendung  der
Bestimmungen  des  Genfer  Abkommens  seitens  der  Kriegführenden  Unzuträglichkeiten
  hervorgetreten,  die  nach  längeren  Verhandlungen  im  wesentlichen
  behoben  oder  doch  gemildert  worden  sind.  Mit  Belgien,  Frankreich,
Großbritannien  und  Rußland  sind  Vereinbarungen  über  die  Entlassung