Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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II1.  Veoesgunsen  der  Departementé.

A.)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bekanmtmachung,  die  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Greßherzogeöm  Baden  wegen  Be-Krafung
  der  Forstsrepel  in  den  beiderseitigen  Grenz-Waldungen  abgeschlossene  Uebereinkunft  bektreffend.

Zwischen  der  Krone  Württemberg  und
dem  Großherzogthum  Baden  ist,  zu  Abwendung
  der  in  den  beiderseitigen  Grenz-Waldungen
  häufig  eintretenden  Verwüstungen,
  eine  besondere  Uebereinkunft  wegen
  Bestrafung  derjenigen,  welche  in  diesen
Waldungen  Frevel  begehen,  getroffen
worden;  welche  Uebereinkunft  wörtlich
folgende  Bestimmungen  enthält:

.  1.

Jeder  der  beiden  Staaten  läßt  Uebertretungen
  der  Forst-Gesetze  (Forstfrevel),
welche  durch  seine  Staats-Angehörigen
in  dem  Gebiete  des  andern  begangen  sind,
nach  den  eigenen  Gesehen  aburtheilen,
als  wäre  den  letzteren  in  den  eigenen  Waldungen
  von  den  eigenen  Angehbrigen
zuwider  gehandelt  worden.

trr

Die  auf  eigener  fiunlicher  Wahrnehmung
  beruhende  Angabe  eines  verpflichteten
  Forst  -Officianten  aus  dem  einen
Staate  bewirkr  gegen  den  —  dem  andern
Sraate  angehörigen  Forstfrevler  einen

vollen  Beweis  und  hat  dessen  Verurtheilung
  zur  Folge,  wenn  der  Augeschuldigte
den  Beweis  nicht  durch  Gegenbeweis  zu
entkräften  vermag.

.  S.

Das  Forst-Personal  ist  berechtigt,  den
Frevler  auf  dem  Gebiete,  wo  er  gefrevelt,
zu  verhaften,  und  ihn  an  die  Behörde
seines  Wohnorts  abzuliefern:  welche  Ablieferung
  sogleich  nach  Erhebung  der  ersorderlichen
  Rotizen  von  den  personlichen
VBerhältnissen  des  Verhafteten  zu  bewerkstelligen
  ist.

K.  é.

Gegenseitig  wird  zur  Entdeckung  Hülfe
geleistet,  und  es  werdeu  Haussuchungen
auf  der  Stelle  von  den  Orts-Behörden
gestattet,  jedoch  in  Gegenwart  der  letteren,
  welche  das  Endtdeckte  verwahren
lassen,  ohne  für  ihre  Mitwirkung  eine
Belohnung  zu  empfangen.  #

5.

Wenn  der  Forst-Erceß  dergestalt  durch
Erkenntniß  erledigt  ist,  daß  die  Strafe