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II1. Veoesgunsen der Departementé.
A.) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten:
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanmtmachung, die zwischen der Krone Württemberg und dem Greßherzogeöm Baden wegen Be-Krafung
der Forstsrepel in den beiderseitigen Grenz-Waldungen abgeschlossene Uebereinkunft bektreffend.
Zwischen der Krone Württemberg und
dem Großherzogthum Baden ist, zu Abwendung
der in den beiderseitigen Grenz-Waldungen
häufig eintretenden Verwüstungen,
eine besondere Uebereinkunft wegen
Bestrafung derjenigen, welche in diesen
Waldungen Frevel begehen, getroffen
worden; welche Uebereinkunft wörtlich
folgende Bestimmungen enthält:
. 1.
Jeder der beiden Staaten läßt Uebertretungen
der Forst-Gesetze (Forstfrevel),
welche durch seine Staats-Angehörigen
in dem Gebiete des andern begangen sind,
nach den eigenen Gesehen aburtheilen,
als wäre den letzteren in den eigenen Waldungen
von den eigenen Angehbrigen
zuwider gehandelt worden.
trr
Die auf eigener fiunlicher Wahrnehmung
beruhende Angabe eines verpflichteten
Forst -Officianten aus dem einen
Staate bewirkr gegen den — dem andern
Sraate angehörigen Forstfrevler einen
vollen Beweis und hat dessen Verurtheilung
zur Folge, wenn der Augeschuldigte
den Beweis nicht durch Gegenbeweis zu
entkräften vermag.
. S.
Das Forst-Personal ist berechtigt, den
Frevler auf dem Gebiete, wo er gefrevelt,
zu verhaften, und ihn an die Behörde
seines Wohnorts abzuliefern: welche Ablieferung
sogleich nach Erhebung der ersorderlichen
Rotizen von den personlichen
VBerhältnissen des Verhafteten zu bewerkstelligen
ist.
K. é.
Gegenseitig wird zur Entdeckung Hülfe
geleistet, und es werdeu Haussuchungen
auf der Stelle von den Orts-Behörden
gestattet, jedoch in Gegenwart der letteren,
welche das Endtdeckte verwahren
lassen, ohne für ihre Mitwirkung eine
Belohnung zu empfangen. #
5.
Wenn der Forst-Erceß dergestalt durch
Erkenntniß erledigt ist, daß die Strafe