Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

360
490.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.
Mgcheim  Stuttgart  Sumsteg  den  9.  Novenker  1872

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.!

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Mürttemberg.

An  der  Stelle  der  Verordnung  vom  22.  August  1843  (Reg.  Blatt  S.  643)  verordnen
  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.

Die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Staatsdienste  in  den  Fächern  des  Hochbauund
  des  Ingenieur=  (Straßen-,  Eisenbahn-,  Brücken=  und  Wasserbau-)  Wesens  ist  durch
die  Erstehung  zweier  Staatsprüfungen  bedingt.

8.  2.

Durch  die  erste  Prüfung  soll  vorzugsweise  das  theoretische  Wissen,  durch  die  zweite

die  praktische  Tüchtigkeit  nachgewiesen  werden.