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490.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Mgcheim Stuttgart Sumsteg den 9. Novenker 1872
Inhalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Staatsprüfungen im Baufache.!
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend die Staatsprüfungen im Baufache.
Karl
von Gottes Gnaden König von Mürttemberg.
An der Stelle der Verordnung vom 22. August 1843 (Reg. Blatt S. 643) verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die Befähigung zur Anstellung im Staatsdienste in den Fächern des Hochbauund
des Ingenieur= (Straßen-, Eisenbahn-, Brücken= und Wasserbau-) Wesens ist durch
die Erstehung zweier Staatsprüfungen bedingt.
8. 2.
Durch die erste Prüfung soll vorzugsweise das theoretische Wissen, durch die zweite
die praktische Tüchtigkeit nachgewiesen werden.