Dernburg — Deserteure. 517
Preuß.· LR. (h. II. Tit. 8 88 444 ff.) stehen auch mit dem Verwahrungsvertrage
in keiner Verbindung.
3) Die Neueren bezeichnen als unregelmäßiges D. eine Ausdehnung des
Begriffs des D., in dem Falle nämlich, wenn fungible Sachen, z. B. Geld, in
dem Sinne hinterlegt werden, daß nicht individuelle, sondern nur generelle Rück-
gabe (tantundem ejuscem generis) erfordert wird, womit selbstverständlich dem
Depositar das Recht des Gebrauchs eingeräumt ist, wogegen er aber auch die Ge-
fahr zu tragen hat. Dadurch bleibt aber dieses Geschäft vom Mutuum unter-
schieden, daß es im Interesse des Gebers und nicht im Interesse des Empfängers
stattfindet. So können auch Zinsen sowol ex conventione (ex pacto adjecto), als
ex mora mit der actio depositi eingeklagt werden. Daß das D. einer Summe
Geldes nur ein unregelmäßiges sein soll, wird stillschweigend verstanden, wenn
diese Summe unverschlossen hinterlegt wird. Sonst ist den allgemeinen Grund-
sätzen gemäß regelmäßiges D. zu vermuthen, oder den Umständen nach auch
Mutuum.
Ouellen: D. XVI. 3. C. IV. 34.— Preuß. LN. I. 14 88 1 ff. — C. N. art. 1915—1963.
Lit.: S. im Allg. Koch, III. 371 ff. — Glück, XV. — Vangerow, § 630. —
Windscheid, §8 377—379. — Arndts-Serafini, 56 285—286. — Ueber D. irregulare
insbesondere: Neustetel in seinen und Zimmern's römisch-rechtlichen Untersuchungen, 1. —
Schmidt im Civ. Arch. XXX. — Endemann in Goldschmidt's Zeitschr. für H.NR., IV.
(1861). — Thöl, H.R., I. — Serafini a. a. O., § 286. — Schaffrath, Praktische
Abhandlungen (1841), leugnet die Realität dieses Begriffs. Rivier.
Dernburg, Jakob, 5 22. XII. 1795 zu Mainz, stud. in Bonn, promovirte
in Gießen 1821, wurde Anwalt in Mainz, nahm 1845 eine Professur für Civil-
prozeß in Gießen an, kehrte 1849 in die Praxis zurück, wurde in Darmstadt 1853
Rath am Oberappellations= und Kassationshof, welche Stelle er bis 1876 be-
kleidete. Während dieser Zeit hatte er vorzugsweise Antheil an der Herausgabe
der Entscheidungen dieses Gerichtshofes und wurde zu gesetzgeberischen Arbeiten
vielfach zugezogen; nach rastloser Thätigkeit #####23. III. 1878.
Schriften: Beitr. zur Gesch. d. Röm. Testamente, Bonn 1821. — Ueber den Werth u.
d. Bedeut. d. Schwurgerichte u. die Mittel, dieselben kriminalrechtlich zu vervollkommnen,
Frankfurt a. M. 1848. — Abhandl. aus d. Geb. d. Gem. u. Franz. Civil= u. Prozeßrechts in
vergleich. Darstellung, Frankf. a. M. 1839.
Lit.: Gerichtssaal I. Jahrg. II. Band (1849), S. 175—182. — Deutsche Juristen-Zeitung
Nr. 13 (1878), S. 112. Teichmann.
Deserteure (im Auslande). Desertion aus dem Landheere gehört zu den-
jenigen strafbaren Handlungen, wegen deren gegenwärtig in der Regel Auslieferung
nicht erfolgt. Die zahlreichen Verträge (Kartelkonventionen), durch welche sich
früher die Regierungen gegenseitig die Auslieferung derjenigen Personen zusichenen,
welche sich ihrer Pflicht zum Eintritt in das Heer durch die Flucht entzogen hatten,
oder fahnenflüchtig geworden waren, sind seit dem vierten Jahrzehnt dieses Jahr-
hunderts meistentheils gekündigt worden oder stillschweigend außer Uebung ge-
kommen. Die von dem D. in das Zufluchtland mitgebrachten Militäreffekten,
Dienstpferde 2c. werden meist zurückgegeben. Zuweilen muß für letztere Vergütung
gewährt werden, auch wird noch hin und wieder für ausgelieferte D. eine Fang-
prämie bewilligt. ç
Das Deutsche Reich hat Kartelkonventionen mit anderen Mächten nicht abge-
schlossen. Dagegen stehen die einzelnen Bundesstaaten mit anderen Staaten im
Kartel; namentlich mit Oesterreich, dem gegenüber die betreffenden Bundesbeschlüsse
von 1831, 1832 und 1863 als fortdauernd gültig anerkannt sind. Die Preußisch-
dänische Kartelkonvention vom 25. Dezbr. 1820 (Gesetzsfamml. S. 33) ist durch
den Wiener Frieden vom 30. Oktbr. 1864 wieder in Kraft gesetzt. Dagegen ist
die Preußisch-russische Konvention vom 8. Aug. (27. Juli) 1857 nach ihrem Ablauf
nicht erneuert worden. Oesterreich hat außer mit den Deutschen Staaten keine Kartel-
konvention, nachdem die mit Rußland und Rumänien außer Gültigkeit gesetzt sind.