188 VIIL Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion 188
beschadet, renunciiret haben. Und soll hiernechst förderlichst Fleiß angewendet
werden, damit man der Röm. Kayserl. Majest. Confirmation über diesen Erb-
Vertrag, welcher jedoch auch ausser derselben unter Beeden Fürstl. Theilen in
seiner festen Kraft und Verbindung an Ihm selbst allwege bestehen soll, aus-
würcken und erhalten möge: Es wünschen auch Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten
einander von dem Höchsten zu denen erlangten Landes-Portionen reichen Segen
und alles gedeyliche Aufnehmen, damit Sie und Ihrer allerseits Fürstliche Nach-
kommen bey beständigen Wachsthum und aller hohen Vergnüglichkeit und Flor
lange Zeit in friedlicher und glücklicher Regierung leben mögen, und haben zu
Urkund Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten Beyderseits diesen Fürst- Brüderlichen
Haupt-Erb-Vertrag eigenhändig unterschrieben, und mit Ihren Fürstl. Secreten
bestätigen lassen. So geschehen auf der Residentz Friedenstein, den 8. Junii im
Jahr nach Christi Geburt Ein Tausend Sechshundert Ein und achtzig.
(L. S.) (L. S.)
Friederich, H..z. Sachs. Bernhard, H. z. Sachs.
vn.
Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion
zu Koburg vom 24. Sept. 1681.
Im Nahmen der Hochgelobten Dreyfaltigkeit sey hiermit zu wissen: Dem-
nach der Weyland Durchleuchtigste Fürst und Herr, Herr Ernst, Herzog zu
Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen,
Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zu
Ravenstein, etc. im Jahr 1675. am 26. Martii diese Zeitlichkeit gesegnet, und mit
denen im Leben besessenen sämtlichen Landen, nehmlich denen Fürstenthümern
Gotha, Altenburg und Coburg, zusamt dem Hennebergischen Landes-Antheil, und
allen darzu gehörigen Hoheiten und Pertinentien, so wohl aller übrigen Erb- und
Verlassenschaft, Ihrer Fürstl. Durchl. geliebte Herren Söhne, die auch Durch-
leuchtigsten Fürsten und Herren, Herrn Friederichen, Herrn Albrechten,
Herrn Bernharden, Herrn Heinrichen, Herrn Christianen, Herm Ern-
sten, und Herrn Johann Ernsten, Herzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und
Berg, etc. tot. tit. befället, vorhero aber beydes in einem Testament, sub dato
den 31ten Augusti im Jahr 1654., als darauf in einer so genanten Regiments-
Verfassung am 9. Novembr. Anno. 1672., dann ferner in einer Erleuterung der-
selben am 27. Augusti. 1674., die Fürst-Väterliche Verordnung gemacht, daß
Höchst ernante Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten bey solcher gesamten Verlassen-
schaft, so lang möglich, in Gemeinschaft verbleiben, der jedesmahlige Aelteste
Fürstl. Bruder, oder künftige Vetter, die Landes-Regierung und Directorium in
gesamtem Nahmen dabey führen, Sie allerseits auch in einer Gemeinen Hofstatt
allhier zum Friedenstein beysammen bleiben sollten; Als haben Höchstermelte
Sieben Fürstl. Herren Brüder die Vollziehung sothaner Fürst-Väterlichen: dispo-