Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

600 Einleitung. 66 
wurden die Prinzen von dem geleisteten Eide losgezählt '!), So kam es in Folge 
fortgesetzter gütlicher Verhandlungen am 22. Dec. 1722 zu einem Vergleiche, 
in welchem K. Friedrich Wilhelm I. für sich und seine Erben von dem im Ver- 
trage von 1703 erlangten Erbfolgerecht gegen ein bedeutendes Geldäquivalent 
wieder abstand. So war allerdings der erste Wiedervereinigungsplan gescheitert. 
Jedenfalls bewies dieser Vorgang, wie unangenehm dem kaiserlichen Hofe die 
Vereinigung der fränkischen Fürstenthümer mit der Krone Preussen sei und 
Friedrichs des Grossen Scharfblick erkannte die Nothwendigkeit, alle Hinder- 
nisse einer solchen Wiedervereinigung im voraus zu beseitigen. Obgleich weder 
die Achillea, noch der Geraische Vertrag ausdrücklich bestimmten, dass die 
fränkischen Fürstenthümer niemals mit der Primogenitur vereinigt werden dürf- 
ten, dass es immer und für alle Zeiten gerade immer drei regierende Herrn und 
Linien im Hause Brandenburg geben müsste (nur mehr als drei regierende Herrn 
sollten niemals sein !), so konnten doch aus der Analogie dieser Hausgesetze schein- 
bare Ansprüche der Nachgebornen auf die anfallenden fränkischen Fürstenthümer 
hergeleitet werden, welche man als immerwährende Secundo- und Tertiogenituren 
des Hauses zu betrachten sich gewöhnt hatte. Um diesem rechtzeitig zu begegnen 
schloss Friedrich der Gr. mit den beiden regierenden Markgrafen zu Baireuth und 
Ansbach, unter Zustimmung seines Bruders Wilhelm, die geheimen Familien- 
verträge vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 1752 ab (s. g. pactum Fridericianum), 
welche bisher nach der Bestimmung des grossen Königs vollständig se- 
cretirt, hier zum ersten Male aus dem königlichen Hausarchive veröffentlicht 
werden (Urk. XIV). Darin werden zunächst die alten „compactata domus‘“ be- 
stätigt und authentisch interpretirt: „Allermaßen in der Achilleischen Disposition 
klar versehen ist, dass nur zwei Hauptlinien, nemlich die Churlinie und die 
Linie der Markgrafen in Franken allein die Regierung der respective Chur- und 
dazu gehörigen Lande und des Markgrafenthums Ober- und Unterhalb Gebirges, 
haben und führen, folglich nicht mehr als drei regierende Herrn Fürsten sein 
sollen, auch in derselben Disposition festgesetzt ist, daß wann die eine frän- 
kische Linie abgehet, alsdann die andere überbleibende der ersten zu succediren 
habe“, — — so wird zur Verhütung künftiger Missverständnisse bestimmt, dass 
wenn eine der fränkischen Linie erlöschen, die andere derselben succediren soll, 
sodass beide Fürstenthümer für immer koalesciren und nach dem Rechte der 
Erstgeburt mit Ausschluss jeder Theilung vererbt werden. . Sollte dagegen die 
ganze fränkische Linie im Mannsstamme abgehen, so sollen die fränkischen 
Lande an die königliche Linie fallen und mit der Krone für immer vereinigt 
und nach dem Rechte der Erstgeburt vererbt werden, auch sollte alsdann jede 
Verfügung des Königs zu Gunsten der Nachgebornen ausgeschlossen sein. Sollte 
die königliche Linie erlöschen, so sollten deren sämmtliche Lande mit allen Zu- 
behörungen und künftigen Erwerbungen dem nächsten regierenden Agnaten der 
fränkischen Linien secundum praerogativam lineae, mithin zuförderst dem Culm- 
1) Hierauf bezieht sich das oben genannte Gutachten des Geh. Raths Nicolaus Hieronymus von 
Gundling: „In jure et facto gegründet facti species“ u. s. w. Berlin bei Nicolai 1718. (180 S. Fol.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.