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erlangten Majoremnitset frey Qvartier und Taffel zu Hofe bey ihren Ältesten Herrn
Bruder haben, Zur Kleidung aber, und was Sie sonst benöthiget, für einen jeden
unserer nachgebohrnen Printzen, so lauge biss unser erstgebohrner Herr Sohn, die
Majorennitzet erreicht und Sie ihre apanagen zuheben anfangen, jährlich Fünff Hun-
dert Rthl. au des Herrn Vormundes Lbd. aus der Kleinen Casse oder Von denen
Von aussenstehenden Capitalien einkommenden Ziussen gegeben, und Denenselben
dafür die Kleidung und was Sie sonst benöthiget angeschafft werden soll. Wann
aber unser ErbPrintz seine Majorennitt erreichet haben wird, mithin die Nachge-
bohrne Printzen ihre apanagen Zuheben anfangen; So sollen Sie Zwar biss Zu ihrer
Majorennitset die freye Taffel und frey Qvartier auff dem Schlosse alhier behalten,
die Fünff Hundert Rthl. aber fallen so dann hinweg, und sollen Ihnen alsdann Von
ihren Jährlich Zuempfangenden Sieben Tausendt Rthl. apanage Geldern jedem Zwey
Tausend Rthl. Jährlich Zur Kleidung und anderer Bedürffnüss ge-
Leopold M. F. z. Anhalt.
geben die übrige Jährliche Fünff Tausendt Rthl. appanage Gelder aber für Selbige
ersPahret, und Von des Herrn Vormundes Lbd. Vor Ihnen sicher ausgethan und
also ein Capital Zu derselben bessern etabilissement gesamlet werden, als wodurch
dann der Printz Hanss Gürge, so wie Er Majorenn wird ein ansehnlich Capital und
der Printz Albrecht ein noch mehreres haben wird. Nach erlangter unserer Nach-
gebohrnen Printzen Majorennitsst aber, fällt auch die freye Taffel und das freye
Qvartier auf dem hiesigen Schlosse hinweg und bekommen Sie Von Regierenden
Landes-Fürsten alleine ihre ausgemachte apanage Gelder samt einer convenablen
freyen Wohnung alhier in der Stadt. Daferne auch (wie doch Gott abwenden wolle)
ein oder mehrere unserer Fürstlichen Herrn Gebrüdere ohne hinterlassung Fürst-
ehelicher Männlicher Leibes Erben mit Tode abgingen, soll so oflt der Casus Sich
ereignet, dass einer unserer Fürstl. Herrn Brüder ohne Fürst eheliche Männliche
Leibes Erben Verstürbet jedesmahl Von Zeit der Majorennitset unseres ErbPrintzen
und Künfftigen Landes Regenten au (wenn der Casus wehrend dessen minder Jäh-
rigkeit Sich ereiguet) und nicht cher, einen jeden
Leopold M. F. z. Anhalt.
unserer Nachgebohrnen Printzen, und nach deren Todtlichen Hintritt dero Printzen
und Princessinnen Zusammen, so lange letztere unVermählet sind, jährlich Ein Tau-
sendt Rthl. oder wann so dann nur cin Von unss abstammender nachgebohrner
Printz, oder apanagirte Linie Vorlıanden, Zwey Tausendt Rthl. mehr Zur apanage
Jährlich gereichet, und solches gleichfalss wie oben erwehnet, so lange unsere nach-
gebohrne Printzen nicht mündig sind, Vor Ihnen mit ersPahret und Zu Capital ge-
macht werden.
Seehstens Unsere obbenannte Drey Princessin Töchter als Princessin Hen-
rietten Catharinen Agnes, Princessin Leopoldinen Marien und Princessin Casimire
anbelangend, So Verordnen Wier einer jeden dieser unserer Princessinnen, welche
bey unsern Absterben Vorhanden, so lange Sie unVermühlet sind, jährlich Zu ihren
unterhalt Drey Tausendt Ktlıl. und wollen dass Ihnen solche Von unsern Ältesten
Herrn Sohn und Landes Regenten, aus seinen Mitteln in Vier Terminen, als Ostern,
Johanni, Michaeli und Weynachten jodesmahl mit Sieben Hundery und Funfkzig Rtil