Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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dieserwegen in den letztern Zeiten gebräuchlich gewesen. Nur soll sich niemals 
das denen unverheiratheten Prinzeßinnen competirende appanagium aus denen 
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst über Eintausend Reichsthaler jährlich, 
und bey deren Vermählung der Brautschatz sich niemals über Zwölftausend Reichs- 
thaler erstrecken dürfen, damit das Lchn auf alle bestmögliche Art und Weise 
conserviret werden möge. 
Ein Gleiches gilt auch von denen Witwen des regierenden Herrn, als deren 
jährliches Witthum niemals die Summa von Viertausend Reichsthaler aus glei- 
chem Grunde überschreiten soll. 
6. 
So wie nun aus allem diesen sattsam erhellet, daß Wir auf alle nur er- 
sinnliche Art und Weise das Wohl und den Flor des jüngern Hollstein-Gottorp- 
schen Hauses zum Augenmerk haben; so sollen weder S. Durchlaucht der Bischof 
als primus acquirens, noch auch deßen Descendenten und alle künftige Succes- 
sores jemals befugt seyn, ohne Unsern oder Unserer Descendenten ausdrücklichen 
Consens, so wie auch ohne Miteinstimmung aller übrigen Collateral - Agnaten, 
oberwehnte Grafschaften zu verpfänden, oder mit hypothecarischen Schulden zu 
bebürden, noch sonsten auf irgend einige Art und Weise zu zergliedern oder zu 
schmälern, als auf welchen Fall Wir jeden dieserwegen entgegen handelnden 
Schritt als eine offenbare Nullität zu betrachten genötiget seyn werden. 
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Gleichwie Wir Uns angelegen seyn laßen werden, mit und benebst Sr. Kö- 
nigl. Dänischen Majt. die Erhebung der beyden Grafschaften in ein Hertzogthum 
zu befördern, so sollen und müssen auch des Herm Bischofs Durchlaucht so- 
gleich nach erlangtem Besitz derselben Sich ebenmäßig auf die gebührende Weise 
dieserwegen verwenden. Wie denn dieselben um den Ober-Lehnsherrlichen Con- 
scns bey dem Römisch-Kaiserlichen Hofe, und um den Lehns-Consens bey dem 
Chur- und Hochfürstlichen Hause Braunschweig und Lüneburg wegen des Stadt- 
und Budjadinger Landes angewandt und beflißen seyn müßen. 
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Uebrigens versprechen Wir für Uns und Unsere Descendenten, sowol dem 
primo acquirenti, als auch allen nachfolgenden Besitzern dieser Grafschaften Un- 
sere gnädige und geneigte Protection bey Erfüllung obiger gesamten Puncte an- 
gedeyen zu laßen. 
9. 
Alles dasjenige, was in gegenwärtigem instrumento Cessionis, welches Wir 
als eine pragmatische Vorschrift, und zugleich als eine unverbrüchliche Familien- 
Sanction betrachtet wissen wollen, verfaßcet worden, soll, so wie von Uns, also 
auch von Unsern Nachfolgern, als perpetuirlichen Chefs des Hollstein - Gottorp- 
schen Hauses, gleichfalls unverbrüchlich und unveränderlich aufrecht erhalten 
und befolget werden, gleichdenn Uns, so wie Ihnen, die Obsorge hiedurch vor- 
behalten wird, daß allen diesen Puncten von den jedesmaligen Besitzern der 
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst getrenlich und unveränderlich nachge- 
lebet werde.
	        
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