Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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sind jedesmal vor dem Zusammentritt des Familienrathes einer Prüfung von Seiten 
des Vorstandes des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, 
zu unterwerfen, und ist das Ergebniss dieser Prüfung mit vorzulegen. 
8. 11. 
Ueber jede Sitzung des Familienrathes wird ein Protocoll abgehalten. Der 
Grossherzog wird, insofern nicht in besonderen Fällen ein Mitglied des Familien- 
rathes die Protocollführung übernimmt, dieselbe einem der ausserordentlichen Bei- 
räthe (Art. 18.) oder einer anderen zuzuziehenden Vertrauensperson übertragen. 
8. 12. 
Das Protocoll soll regelmässig in der Kürze angeben: 
1. die Vorträge und Anträge, die auf Anordnung des Grossherzogs geschehen, 
2. die Anträge anderer Mitglieder, 
3. das Ergebniss der Abstimmungen, 
4. die Verhandlungen über die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss- 
Direction. 
Die etwaigen Actenstücke werden dem Protocoll beigefügt, wie auch jedem 
Mitglied freigestellt ist, seine Ansichten dem Protocoll schriftlich anzulegen. Bei 
der Abstimmung ist die Zahl der für und wider den Antrag Stimmenden anzu- 
geben, aber nicht namentlich zu bezeichnen, wie ein Jeder gestimmt hat, wenn 
es nicht von dem Abstinımenden ausdrücklich verlangt wird. 
Beschlüsse, welche über in den Art. 19. und 20. des Hausgesetzes aufge- 
führte Gegenstände gefasst werden, müssen unter allen Umständen im Protocoll 
verzeichnet werden. Ob dies in Betreff sonstiger Beschlüsse oder Berathungen 
geschehen soll, häugt von der Bestimmung des Grossherzogs ab. 
Die Protocolle sind nach erfolgter Beglaubigung durch den Vorstand des 
Departements des Grossherzoglichen Hauses und Genehmigung gduigh den Gross- 
herzog sänmtlichen Mitgliedern des Familienrathes mitzutheilen. ‘ ' 
Die Ausführung von Beschlüssen des Familienrathes veranlasst der Gross- 
herzog und es wird dieselbe, soweit sie nicht zum Geschäftskreise der Haus-Fidei- 
commiss-Direction gehört, im Staatsministerium, Departement des Grossherzog- 
lichen Hauses, vorbereitet. 
Die Verkündung von Familien-Statuten erfolgt in der Form der Verordnung. 
8. 14. 
Den Mitgliedern des Familienrathes darf vertraut werden, dass sie bezüg- 
lich der Verhandlungen und Beschlussfassungen desselben die erforderliche Dis- 
cretion beobachten werden. 
Die ausserordentlichen Beiräthe (Art. 18.) bezw. der Protocollführer (8. 11.) 
sind zu gewissenhafter Geheimhaltung dieser Verhandlungen und Beschlussfas- 
sungen verpflichtet. 
$. 16. 
An den Verhandlungen und Beschlussfassungen, welche ein Mitglied des 
Familienrathes persönlich betreffen, wird dasselbe nicht Theil nehmen.
	        
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