9 5.
Bei Berechnung der abzuliefsernden Mindestmengen bleibt für jeden Haus-
haltungsangehörigen des Hühnerhalters ein Huhn außer Ansatz. Von den
über die Zahl der Haushaltungsangehörigen vorhandenen Hühnern sind min-
destens abzuliefern oder ist der Verbleib durch Eierkarte nachzuweisen:
a) binsichtlich der Hühner mit freiem Auslauf von jedem Huhn im März 3
Eier, im April und Mai je 6 Eier, im Juni 5 Eier, im Juli 4 Eier, im
August 3 Eier, im September 2 Eier und im Oktober 1 Ei.
b) hinsichtlich der Hühner ohne freie Auslaufsmöglichkeit im März von je
2 Hühnern 3 Eier, im April und Mai je 2 Eier von jedem Huhn, im Juni
von je 3 Hühnern 5 Eier, im Juli von je 4 Hühnern 5 Eier, im August
von jedem Huhn ein Ei, im September von je 3 Hühnern 2 CEier, im
Oktober von je 3 Hühnern 1 Ei.
§ 6.
Hühnerhalter, die ihrer Ablieferungspflicht nicht nachkommen, können im
Zwangswege zur Abgabe ihrer Eier angehalten und bei der Belieferung mit
Hühnerfutter, Zucker und anderen Lebens= und Genußmitteln im Vergleich
zu anderen, die ihre Lieferungspflicht erfüllen und daher bevorzugt werden
dürfen, benachteiligt werden.
87.
Es wird erwartet, daß jeder Geflügelhaushalt über die Pflichtlieferung
hinaus jedes entbehrliche Ei für die allgemeine Lebensmittelversorgung zur
Verfügung stellt.
88.
Die Hühnerhalter sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Kontrolle
der Eiererfassungsorganisation beauftragten Personen Auskunft zu erteilen.
III. Eierabgabe.
§69.
Eier von Hühnern, Enten oder Gänsen dürfen an die nicht Geflügel hal-
tende Bevölkerung nur gegen amtliche Eiermarke verabfolgt werden.
Die Eiermarken, welche im Rathause zu den besonders bekannt gemach-
ten Zeiten auf Antrag ausgegeben werden, sind mit fortlausenden Nummern
versehen. Die Belieferungszeiten der einzelnen Nummern werden amtlich be-
kannt gemacht. 6510
10.
Für Krankenhäuser, Lazarette, Anstalten usw. werden Eierbezugsscheine
ausgegeben. Gast= und Schankwirtschaften erhalten Eier nur gegen Abliefe-
rung der von den Gästen in Empfang genommenen Eiermarken zugewiesen.
IV. Strafbestimmungen.
11.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auch auf Einziehung der Eier oder der verbots-
widrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 12.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1918 in Kraft. Gleichzeitig wird die
Verordmung vom 18. September 1916 über Regelung des Eierverbrauchs auf-
gehoben.
Stolp, den 21. Februar 1918.
Der Maoyistrat.
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