schaffen und dabei doch wenigstens annähernd die dringendsten Bedürf-
nisse zu befriedigen, und wir bewundern heute jede Behörde, die es da-
bin brachte, daß, wenigstens im Großen gesehen, jeder zu seinem Rechte
kam.
Die Magistratsverordnung vom 11. 8. 1917, die die Kohlenverteilung
grundlegend regelte, lassen wir im Wortlaut folgen.
Bekanntmachung betreffend die Regelung des Hausbrandes.
Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlen-
verteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoffversorgung der Haushaltun-
gen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes, sowie vom 20. Juli 1917 über
vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung, sowie vom 3. August 1917 über
Lieferung von Hausbrandkohlen wird für den Umfang des Stadtkreises Stolp
folgendes verordnet:
1.
Unter „Hausbrand“ im Sinne dieser Verordnung werden Brennstoffe
(Steinkohlen, Anthracit, Steinkohlenbriketts, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts
und Koks mit alleiniger Ausnahme des Grudekoks) verstanden, die zum Ver-
brauch in Haushaltungen, in der Landwirtschaft und im Kleingewerbe (vgl. § 3
der oben angeführten Bekanntmachung vom 19. Juli 1917) bestimmt sind.
Diese Verordnung umfaßt in Verbindung mit der Verordnung über die vorläu-
fige Regelung vom 16. Mai 1917 die Regelung der Versorgung mit oben an-
geführten Brennstoffen in der Zeit vom 16. Mai 1917 bis 31. März 1918. Die
Ausdehnung auf andere Heizmittel als die genannten bleibt vorbehalten.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. der gesamte Hausbrand einschließlich des Bedarfs der Behörden und An-
stalten, aber ausschließlich des von den Intendanturen beschafften Be-
darfs der militärischen Anstalten;
2. der Bedarf der zum Stadtkreise Stolp gehörigen Landwirtschaft einschließ-
lich der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe;
3. der Bedarf der Gewerbetreibenden, die monatlich weniger als 10 Tonnen
(1 Tonne — 1000 kg) Brennmaterial verbrauchen oder ohne Rücksicht auf
die Höhe des Verbrauchs nach § 2 Abs. 4 der Bekanntmachung des Reichs-
kommissars für die Kohlenverteilung betr. Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichs-
anzeiger Nr. 145) nicht zu den meldepflichtigen gewerblichen Verbrau-
chern gehören (Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Ba-
deanstalten und ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der
Gemeinde wohnenden oder vorübergehend sich aufhaltenden Personen
enen).
A. Allgemeine Bestimmungen für Verbraucher.
§ 2.
Zur Feststellung der erforderlichen Mengen an Brennmaterial werden
Fragebogen verteilt, die von den Bezugsberechtigten gewissenhaft auszufüllen
und zu unterschreiben sind.
Die Bezugsberechtigten erhalten für Wohnungen und Geschäftsräume Koh-
lenkarten mit Markeneinteilung, für Zentralheizungen, für landwirtschaftliche
und gewerbliche Zwecke Bezugsscheine, auf Grund deren sie bei den hiesigen
Händlern Brennmaterial bestellen und empfangen können.
Kohlenkarten und Bezugsscheine werden mit Namen und Wohnung des
Inhabers versehen und müssen den Stempel der Ortskohlenstelle tragen.
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