Marke voll beliefert, so ist sie abzutrennen. Die Marken sind wöchentlich
geordnet und gebündelt bei der Ortskohlenstelle einzureichen.
Ueber die Eingänge an als „Hausbrand“ bezeichneten Brennstoffen und
die Lieferungen sind nach besonderer Weisung der Ortskohlenstelle Bücher oder
Listen zu führen, die auf Wunsch der Ortskohlenstelle zur Nachprüfung vorzu-
legen sind. Bis zum 1. November d. J. sind Händler, welche Brennstoffe der
im § 1 genannten Art in Stolp einführen, auf Verlangen des Magistrats bezw.
der Ortskohlenstelle verpflichtet, bis zu einem Drittel der bei ihnen lagernden
und für sie eingehenden Brennstoffe zur Verfügung des Magistrats (Ortskoh-
lenstelle) zu halten, an von ihm bestimmte Personen zu überlassen und zur
Uebergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Nach dem 1. November
1917 erstreckt sich diese Verpflichtung auf sämtliche bei den Händlern lagernden
und für sie als „Hausbrand“ eingehenden Brennstoffe (Verordnung des Reichs-
kommissars für die Kohlenverteilung vom 19./20. Juli 1917). Diese Bestim-
mung erstreckt sich nicht auf Brennstoffe, die im Durchgangsverkehr auf dem
Bahnhofe eingehen und lagern.
§ 19.
Bei solchen Händlern, welche im Jahre 1916 außer in der Stadt Stolp
auch an Einwohner des Landkreises Brennstoffe geliefert haben, stellt der
Magistrat (Ortskohlenstelle) fest, in welchem Verhältnis dies weiterhin zu ge-
schehen hat.
§ 20.
Wer Brennstoffe der in § 1 genannten Art ohne Vermittelung hiesiger
Händler zu eigenem Gebrauch oder Abgabe an andere einführt (Selbstversor-
ger), hat außer der in § 16 vorgeschriebenen Meldung nach Bestimmung der
Ortskohlenstelle Kohlenmarken abzuliefern. Bei gemeinsamem Bezug ist der
Empfänger des Frachtbriefes für die rechtzeitige Anmeldung der Sendung und
die Ablieferung der Marken verantwortlich.
Vom 1. November 1917 ab sind Verbraucher, welche Brennstoffe über
die vom Magistrat (Ortskohlenstelle) festgesetzte Menge hinaus besitzen oder
beziehen, auf Verlangen des Magistrats (Ortskohlenstelle) verpflichtet, die das
zugelassene Maß übersteigenden Mengen zur Verfügung des Magistrats (Orts-
kohlenstelle) zu halten und nach seiner Anweisung anderen Verbrauchern zu
überlassen. Auf Behörden findet dieser Paragraph nur insoweit Anwendung,
als die bezogenen Mengen nicht zum eigenen Gebrauche bestimmt sind.
5 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung wer-
den nach § 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars
für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (R. G. Bl. S. 193) mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe
erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 22.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; zur gleichen Zeit
wird die Verordnung vom 16. März 1917 außer Kraft gesetzt, soweit sie den
Bestimmungen dieser Verordnung entgegensteht.
Stolp, den 11. August 1917.
Der Maogistrat.
(Ortskohlenstelle).
Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß
der Zeitpunkt für die Ausgabe der Kohlenkarten und Bezugscheine in einigen
Tagen in dieser Zeitung bekannt gegeben werden wird. Bis dahin behält die
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