ren Bestimmungen zu richten, die die maßgebenden Behörden, insbeson-
dere die Reichsstelle für Gemüse und Obst, zu erlassen für richtig hielten.
Ein Beispiel: im März 1917 erließ die Reichsstelle Richtpreise für
Gemüse, aber ohne jede nähere Umschreibung der Verkaufsbedingungen.
Pflichtgemäß bat der Magistrat um Aufklärung, ob diese Preise
z. B. bei Mohrrüben u. dergl. mit oder ohne Kraut zu verstehen wären.
Auf diese etwas peinliche, wenn auch selbstverständliche Frage wußte die
Reichsstelle hkeine Antwort, sondern redete sich damit heraus, daß die
Richtpreise nur einen Anhalt dafür geben sollten, mit welchen Preisen
bei einer normalen Ernte ungefähr zu rechnen sei, daß die Festsetzung
der Preise den Kommunalbehörden überlassen bleiben müsse; mit ande-
ren Worten, die Anweisung der Seichsstelle war zwecklos und nur ge-
eignet, Verwirrung und Unruhe zu stiften. Die PPS. mußte nun selb-
ständig entscheiden und beschloß, von dem „starren System“ der Höchst-
preise abzusehen und nach der jeweiligen Marktlage Aichtpreise festzu-
setzen; das barg allerdings für die Mitglieder der Marktkommission die
Verpflichtung, an Markttagen schon vor 7 Uhr früh auf dem Markt zu
erscheinen und festzustellen, in welchem Maße der Markt mit Ware be-
schicht wurde.
Der Beschluß war erst gerade 5 Tage gefaßt, da sehte die
Reichsstelle doch Höchstpreise für den Erzeuger fest, die sich aber den
pommerschen Verhältnissen nicht anpassen ließen, und nun war die
P. erst richtig zwischen Erzeuger und Abnehmer eingeklemmt und
mußte zusehen, wie sie es beiden recht machte. Um die Schwierigkeiten
voll zu machen, wurde obendrein verordnet, daß Gemüse nur noch nach
Gewicht verkauft werden dürfe, was gegen jahrhundertelange Uebung
verstieß und nur mit Gewalt durchgeführt werden konnte. Als nun vol-
lends die Gärtner die zu geringe Spanne zwischen den Erzeuger- und
den Kleinhandelshöchstpreisen ablehnten und nur noch in ihren Gärten
zum Kleinhandelshöchstpreis verkauften, war die Lage soweit verfahren,
daß schließlich Beschlagnahme der Gemüsevorräte und Rationierung be-
antragt wurde. Erst nach eingehender Besichtigung aller Gärtnereien
kam die PpS. zu dem salomonischen Urteil, zunächst die weitere Ent-
wichlung abzuwarten.
Im zeitigen Frühjahr 1918 wurde offenbar in der Absicht, die Feh-
ler bei der Zentralisierung der Gemüsepreise aus dem Vorjahr zu ver-
meiden, eine Preiskommission für Gemüse für den Bereich der Provinz
Dommern gegründet, die sofork Höchstpreise festsehte, aber dabei den
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