tenseiten einer allzu stark zentralisierten Verwaltung. Das gelieferte
Mehl war nicht immer von vorbildlicher Beschaffenheit, mußte schon im
Herbst 1915 einmal beanstandet werden, weil es von Mehlwürmern und
Mehlmotten durchseht war. Einige Male war auch die Ergänzung der
Vorräte nicht zur rechten Zeit möglich, weil plötzlich eine Bahnsperre
verhängt wurde und es langwieriger Verhandlungen bedurfte, um das
zum Abrollen bereitstehende Mehl auch wirklich in Gang zu bringen. In
einem Fall war die Stadt sogar gezwungen, um der dringendsten Not
abzuhelfen, von der Garnisonverwaltung 300 Ztr. Mehl zu borgen. Mit
diesem Geschäft hatte die Stadt freilich wenig Glüch. Nakürlich hatte
sie die Pflicht, das geliehene Mehl zu bezahlen. Aun hatte sie aber
ihrerseits für Zwecke der Militärverwaltung, Lazarekte, Kriegsgefangene
usw., annähernd gleichfalls 300 Ztr. ausgelegt, und sie versuchte begreif-
licherweise, die beiden Posten gegeneinander zu verrechnen. Das aber
machte unerwartete Schwierigkeiten. Die zuständige Intendantur arbei-
teke mit erstaunlicher Langsamkeit und verlangte überdies eine derart
umständliche und peinliche Aufstellung der Forderungsnachweise, daß die
Stadt ihr beim besten Willen kaum gerecht werden konnte. So gingen viele
Monate hin, und die Sache war noch immer nicht erledigt. Da erging
plößlich im August 1916 eine Verfügung des Kriegsministeriums, daß
alle Mehlbeträge, die für die Militärverwaltung ausgelegt, aber noch
nicht von ihr bezahlt seien, jetzt nicht mehr erstattet werden könnten. Da-
mit hatte die Stadt die ganze Arbeit umsonst getan, ihr teuer bezahltes
Mehl verschenkt und obendrein jetzt die Pflicht, die ihrerseits geborgten
Mehlmengen schleunigst zu bezahlen.
Am 28. 6. 1915 ergingen Bestimmungen über den Verkehr mit
Getreide usw. im neuen Erntejahr. Darin war u. a. ausgeführt, daß
Anträge auf Selbstwirtschaft bis zum 12. 7. bei dem Innenministerium
vorliegen müßten; es wurde hinzugesetzt, die Genehmigung sei nicht
grundsätzlich davon abhängig, daß die im Kreise zu erwartende Ernte an
Brotkorn für den vollen Jahresbedarf ausreiche. Der Magistrat wurde
sich daraufhin darüber klar, daß die Selbstwirtschaft beibehalten werden
müsse, weil sie Ersparnisse erziele und Stochungen in der Brotversor--
gung vermeide; die Voraussetzungen der Verordnung vom 28. 6. —
Regelung der Brotverteilung, Kuchenbackverbot, Nachweis der Seldbst-
versorger, Mehlverteilungsstelle — seien gegeben. Infolgedessen trat er
an den Landkreis Stolp mit dem Vorschlage heran, einen gemeinsamen
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