einmütig von der Ueberzeugung leiten lassen, daß es eine nachbarliche
Pflicht des Landkreises sei, dem Stadtkreis die Möglichkeit billiger
Brotbeschaffung durch den Zusammenschluß zu geben, und daß im übri-
gen ein materielles Interesse des Landkreises an der Errichtung des
BW. nicht besteht, daß im Gegenteil der Landkreis bei Errichtung des
Verbandes dem Stadtkreis ein materielles Opfer bringt.“
Diese auch für die Zukunft im wesentlichen maßgebenden Satzungen
bringen wir im Worklaut.
Satzung des Versorgungsverbandes Stolp.
Auf Grund der Ausführungsanweisung vom 3. Juli 1915 zur Bundesrats-
verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr
1915 vom 28. Juli 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 315) wird von den beteiligten
Kreisen folgendes beschlossen: 81
Der Stadtkreis Stolp und der Landkreis Stolp schließen sich zum Zweck
gemeinsamer Selbstbewirtschaftung mit Brotgetreide gemäß § 26 der Bundes-
ratsverordnung vom 28. Juni 1915 zu einem gemeinschaftlichen Versorgungs-
gebiete unter dem Namen „Versorgungsverband Stolp“ zusammen. Die Gren-
zen des Verbandes werden durch diejenigen der Kommunalverbände gebil-
det. Der Versorgungsverband gilt als Kommunalverband im Sinne der Bun-
desratsverordnung. Er wird nach außen, insbesondere auch der Reichsgetreide-
stelle gegenüber, durch einen Vorstand vertreten. Den Vorstand bilden der
Landrat des Landkreises Stolp und der Oberbürgermeister des Stadtkreises
Stolp. Den Vorsitz führt der Landrat. Der Vorstand kann zu seinen Sitzun-
gen andere Personen mit beratender Stimme zuziehen. Die Staatsaussicht
über den Versorgungsverband übt der Regierungspräsident in Köslin aus. Sitß
des Versorgungsverbandes ist die Stadt Stolp.
§ 2.
Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit der beiden Vorstandsmitglieder. Fehlt
sie und kann die Sache nicht auf sich beruhen bleiben, so entscheidet unter Aus-
schluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, das sich zusammensetzt aus einem
vom Regierungspräsidenten in Köslin zu ernennenden Vorsitzenden und aus
je einem von den beiden Kreisen zu bestellenden Vertreter, der jedoch nicht dem
Vorstande angehören darf.
3.
Die laufenden Geschäfte und den Verkehr mit den vorgesetzten Behörden
und der Reichsgetreidestelle führt der Landrat im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister. Der Stadtkreis hat die ihn angehenden Unterlagen zu be-
schaffen. 84
Der Vorstand regelt den Ankauf des für den Versorgungsverband be-
schlagnahmten Brotgetreides und alle mit dem Ankauf zusammenhängenden
Geschäfte. Er sorgt für die Ablieferung der gemäß § 14 Abs. 1 f der B. V. O.
festgesetzten Brotgetreidemengen aus dem Versorgungsverband an die Reichs-
getreidestelle zu den von dieser bestimmten Terminen.
Den Ankauf des Getreides besorgen die Kreise für den Verband.
85.
Der Versorgungsverband bewirkt die Oberverteilung des Getreides oder
Mehls auf die Kreise nach den für diese durch die Reichsgetreidestelle festge-
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