setzten Bedarfsanteilen. Ebenso liegt ihm die Oberverteilung der Kleie auf die
Kreise ob. Die Unterverteilung des Mehles und der Kleie an Händler, Bäk-
ker und Verbraucher bleibt den Kreisen überlassen.
Der Versorgungsverband hat für eine tunlichst einheitliche Verbrauchs-
regelung (§ 47 B. V. O.) einschließlich der Festsetzung der Mehl- und Brotpreise
sowie für eine gleichmäßige Behandlung und Kontrolle der Selbstversorger
innerhalb des Versorgungsverbandes Sorge zu tragen. Auf die wirtschaftlich
verschiedenartige Zusammensetzung der Bevölkerung der Kommunalverbände
ist erforderlichenfalls Rücksicht zu nehmen.
§ 6.
Die gemeinschaftlichen Kosten des Verbandes und unvorhergesehene Auf-
lagen werden nach Maßgabe der versorgungsberechtigten Bevölkerung auf die
Kreise umgelegt. Etwaige Einnahmen, die den Kreisen aus den ihnen nach
dieser Satzung obliegenden Geschäften erwachsen, verbleiben den Kreisen.
§ 7.
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft.
Stolp Pom., den 29. September 1915.
Als Ergänzung zu der Satzung wurde eine Vereinbarung getroffen
des Inhalks, daß Stolp die Hälfte der aus dem gelieferten Getreide
gewonnenen Kleie an den Landkreis zum Preise von 6,50 41 je Ztr. ab-
goben sollte.
Auf dieser Grundlage regelte sich die Beschaffung des nötigen Brot-
getreides verhältnismäßig einfach. Aus der Zahl der versorgungsberech-
tigten Personen, der Einwohnerzahl, der Zahl der Selbstversorger und
der jeweils von oben her festgesehten Wochenkopfmenge ließ sich der
Gesamtbedarf bis zum Ende des laufenden Erntejahres, d. h. bis zum
15. 8. des Kkommenden Jahres, unschwer feststellen. Zog man davon die
cigene Ernte des Stadtkreises ab, selbstverständlich unter Berücksichti-
gung des Bedarfs der Selbstversorger und der nötigen Saatgutmenge,
so erhielt man die vom Landkreis zu liefernde Getreidemenge. Als Bei-
spiel: für die Zeit vom 16. 10. 15 — 15. 8. 16 betrug der Sollbedarf
19 640 d: Roggen und 9800 dz Weizen. Die eigene Ernte betrug
schähungsweise — und das war ein schwieriger Punkt, denn die Ernte
konnte nur am ungedroschenen Getreide geschäht werden! — 20 G#k
Weizen und 6300 dz Roggen. Mithin blieben zu liefern 13 340 dr
Roggen und und 9780 dz Weizen. Zur weiteren Sicherung wollte der
Magistrat die eigenen Vorräte nach Möglichkeit zuerst verbrauchen. Die
Firma Gottschalk als einziger Kommissionär der Stadt sollke jeden An-
kauf melden, der Magistrat zum 15. jeden Monaks den Bestand an
Getreide und Mehl aufnehmen lassen und dem Landkreis mitteilen. Aus
praktischen Gründen mußten auch die Getreidepreise, die bisher im
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