werden kann, wobei der neue Verband hinsichtlich der Beschlagnahme
in die Rechte des alten eintritt. Folge: das auf den städtischen Pacht-
äckern erzeugte Getreide wird nach der Ernte natürlich in den Landkreis
verbracht, weil im Stadtkreis keine Scheunen usw. stehen; wenn dann
die Stadt vom Landkreis Getreide kauft, muß sie für das auf eigenem
Boden gewachsene Korn die hohen Kommissionsgebühren zahlen! — Der
Städtetag erklärte sich in dieser schwierigen Frage für unzuständig und
wandte sich an einen Sachverständigen sowie an den juristischen Fachbei-
rat in der Geschäftsführung der RG. Beide hielten es für einen durch-
aus unzulässigen Zustand, daß die beiden zu einem V. zusammenge-
schlossenen Kreise im Inneren noch eine getrennte Wirtschaft hätten. Ein
Erfolg ließ sich aber nicht erzielen, und der Magistrat sah schließlich von
einer weiteren Verfolgung der Angelegenheit ab und beantragte Zusam-
menschluß mit dem Landkreis, nachdem sein Antrag auf selbständige
Wirtschaft, wie vorauszusehen, abgelehnt worden war.
In den neuen Verhandlungen mit dem Landbkreis spielten wieder
die Kommissionsgebühren eine Rolle, und der Magistrat mußte sich wie-
der entschließen, dem Landkreis Ersatz des „Schadens“ zuzubilligen, der
dem Landkreis durch Abschluß des BVP. erwachsen würde, d. h. je to
2 41. Der neue PVertrag enthielt eine organisatorische Aenderung: die
Geschäfte führte jetzt nicht mehr der Landrat im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister, sondern ein Getreide-Ausschuß (G#l.) aus dem Land-
rat als Vorsitzenden und je 6 Vertretern des Stadt- und Landbreises:
die Stadt stellte hierzu den zuständigen Ernährungsdezernenten, 2 Ver-
treter der städtischen Körperschaften, 1 Vertreter des Handels und 2 Ver-
treter der Verbraucher. Diese Aenderung entsprang wohl dem damals
auch unter anderen Verhältnissen beobachteten Grundsah, zu derartigen
Ausschüssen, wie z. B. zu der städtischen Lebensmittelkommission, mög-
lichst weite Kreise heranzuziehen, um durch diese Mitarbeit aller uner-
wünschten Kritik die Spitze abzubrechen.
Anscheinend in dieser Zeit wurde eine neue Anordnung durchge-
führt, daß nämlich auch der BWW. vor der Abgabe von Getreide an die
Stadt erst durch die Kreiskornstelle die Genehmigung der R. herbei-
führen mußke. Das bedeutete begreiflicherweise eine beträchtliche Er-
schwerung des Geschäftsverkehrs, und so lesen wir bereits am 16. 10.,
daß die RG. trotz dringenden telegraphischen Ersuchens des BW. noch
immer kein Getreide für die Stadt freigegeben hatte, sodaß die Kreis-
kornstelle auf eigene Verankwortung 110 to überweisen mußte, um über-
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