Am 15. 2. 1915 sette die behördlich angeordnete Verbrauchsrege-
lung und Verbrauchskontrolle für Brot und Mehl ein. Zunächst war die
Art der Regelung noch freigestellt, und während z. B. Bütow von An-
fang an das Markensystem wählte, bielt Stolp es für praktischer, sog.
Brotbücher einzuführen, zunächst einfach beliebige Hefte, in denen der
Verkauf von Brot und Mehl vom Bäcker vermerkt wurde. Diese
Brotbücher wurden zuerst noch von den Hausbesitzern ausgegeben.
Das Stadium dieser gewissermaßen noch kastenden Versuche einer
Zwangswirtschaft endete, nachdem am 28. 6. 1915 die Beschlagnahme
alles Brotgetreides mit dem Augenblick der Trennung vom Boden aus-
gesprochen worden war. Auch jetzt blieb Stolp bei dem System der
Brotbücher, doch wurden sie von nun an (15. 8. 15) auf dem NRathause
ausgegeben und enthielten einen amtlichen Vermerk über die Kopfzahl
des Haushaltes, nach der die Menge des auszugebenden Brotes und
Mehls sich richtete. Nur für alleinstehende Personen, die kei-
nem Haushalt angehörten, und für Gastwirtschaften wurden Brotmar-
ken ausgegeben. An sich bewährte sich dies Verfahren auch durchaus,
wenn auch die Frage gestattet sein muß, ob dem Bäcker der schriftliche
Eintrag der entnommenen Menge in das Brotbuch jedes einzelnen Kun-
den auf die Dauer nicht eine unerträgliche Belastung bedeutet hat. Mit
der Zeit aber, als die Zwangswirtschaft sich so ziemlich auf alle Lebens-
mittel ausgedehnt hatte und Zuweisungen von Waren, die nicht auf
Karten geliefert wurden, immer häufiger wurden, ließ sich das Brotbuch
schon aus praktischen Gründen nicht mehr halten, weil es für die Ein-
tragung der zahlreichen Lieferungen keinen Raum hatte; und die Ein-
tragungen waren schließlich unentbehrlich, weil doch irgendwie die Ab-
gabe der jeweils zuständigen Lebensmittel bescheinigt werden mußte, um
Betrügereien zu verhindern. Deshalb mußte die Stadt sich entschließen,
im August 1916 endgültig zum Brotmarkensystem überzugehen und die
bisherigen Brotbücher durch zwechmäßiger eingerichtete „Wirtschafts-
bücher“ zu ersetzen.
Das Verfahren bei der Abgabe von Brot und Mehl regelte sich, so-
lange noch die Brotbücher bestanden, nach der nachstehenden Anordnung:
Anordnung betreffend Brot- und Mehlverbrauch im Stadtkreise Stolp
nach der Ernte des Jahres 1915.
Zur Regelung des Brot= und Mehlverbrauchs im Stadtkreise Stolp wer-
den gemäß §§ 48/49 der Bundesratsverordnung vom 28. 6. 1915 (R. G. Bl.
S. 363—378) mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten zu Köslin
folgende Anordnungen getroffen:
1. Der Verbrauch von Brot und Mehl darf für über 5 Jahre alte Perso-
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