Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

nen 2 kg Brot oder 700 gr Mehl in der Woche nicht übersteigen. Körper- 
lich schwer arbeitenden Personen kann auf Antrag eine Brotzulage von 1 Pfund 
für die Woche bewilligt werden. Die Woche rechnet vom Sonntag bis Sonn- 
abend. Unter „Brot“ im Sinne dieser Anordnung ist zu verstehen: Roggen- 
brot, Weizenbrot, Semmel und Zwieback. 
2. Zur Kontrolle des Verbrauchs erhält jeder Haushalt und jede sich selbst 
beköstigende Person ein amtlich ausgestelltes Brot= und Mehlbuch (die Aus- 
gabe der Brotbücher, die mit laufenden Nummern versehen sind, erfolgt stra- 
Benweise nach besonderer Bekanntmachung). Der jedesmalige Bedarf an Brot 
oder Mehl ist unter Angabe des Datums in fortlaufender Reihenfolge von 
dem Buchinhaber mit Tinte oder Tintenstift in das Brotbuch einzutragen; jede 
Seite gilt für eine Woche. Die Brotbücher sind dem Vordruck entsprechend 
sorgfältig zu führen, sauber zu halten und sicher aufzubewahren. Personen, 
die mit ihrer Beköstigung auf Speisewirtschaften angewiesen sind, können auf 
Antrag Brotmarken erhalten, die vom Magistrat verausgabt und im Brotbuch 
vermerkt werden. 
3. Etwaige Ersparnisse an Brot und Mehl in einer Woche berechtigen nicht 
zum Mehrverbrauch in künftigen Wocher Dagegen ist es statthaft, am Schlusse 
der Woche (Sonnabend) beim Bezug von einem ganzen Brote, welches die 
erlaubte Menge überschreitet, den für die alte Woche nicht mehr zuständigen 
Bruch-Gewichtsteil auf die neue Woche zu übertragen. 
Die Hauswirtschafts-Vorstände und Leiter (Leiterinnen) sind dafür ver- 
antwortlich, daß der für eine Woche (Sonntag bis Sonnabend) zuständige 
Mehlverbrauch auch während jedes anderen siebentägigen Zeitraumes niemals 
überschritten und daß jeder Brot= und Mehlbezug oder -erbrauch in das 
Brot= und Mehlbuch eingetragen wird. 
4. Verändert sich die Zahl der Personen eines Hausgshaltes, so ist die Ver- 
änderung unter Vorlage des Brotbuches dem Magistrat anzuzeigen. Dieser 
allein ist berechtigt, Beränderungen in den Büchern vorzunehmen. Niemand 
darf sich eines ihm nicht gehörenden Brotbuches bedienen, eigenmächtige Aen- 
derungen in seinem Brotbuche vornehmen oder falsche Angaben über die Per- 
sonenzahl seines Haushaltes machen. Auch ist verboten, mehr Brot oder Mehl 
abzuheben als nach dem Personenausweis des Brotbuches zulässig ist. 
5. Bäcker und Mehlhändler dürfen Brot oder Mehl nur gegen Vorlage 
eines vom Magistrat ausgefertigten, mit dem Dienststempel versehenen Brot- 
und Mehlbuches oder gegen Abgabe besonderer polizeilicher Bezugsscheine ver- 
abfolgen. Jede andere Abgabe von Brot oder Mehl ist verboten. Die Lie- 
ferung von Brot und Mehl hat der Bäcker bezw. Mehlhändler durch Bei- 
fügung des Stempels oder Unterschrift seines Namens oder seiner Firma im 
Brotbuch zu bestätigen. Die Mehlhändler haben nach besonderer Anweisung 
Buch darüber zu führen, an wen sie Mehl abgegeben haben. Mehl darf nur 
in Gewichtseinheiten von 175 gr (= ½ Pfund Brot) oder 350 gr (= 1 Pfund 
Brot) oder dem Mehrfachen dieser Sätze verabfolgt werden. Der Bäcker oder 
Mehlhändler ist dafür mit verantwortlich, daß nicht mehr Ware verabfolgt wird 
als nach der im Brotbuch ausgewiesenen Personenzahl zuständig ist. Sie ha- 
ben zum 1., 11. und 21. j. Mts. den Verbrauch an Mehl für die verflossenen 
Tage dem Magistrat anzuzeigen und die etwa vereinnahmten Brotbezugsscheine 
einzureichen. Das Austragen der Backwaren wird, ausgenommen für Kran- 
ken-, Wohltätigkeits= und andere gemeinnützige Anstalten verboten. 
6. Für Kranken-, Wohltätigkeits= und sonstige gemeinnützige Anstalten wer- 
den besondere Brotbücher eingeführt. Der tägliche Bedarf an Brot oder Mehl 
ist von dem Vorstand, Arzt oder Leiter der Anstalt mit Namensstempel oder 
Unterschrift in das Buch einzutragen. 
7. In Gast= und Schankwirtschaften darf Brot an Gäste nur gegen Brot- 
marken des Stadt= und Landkreises Stolp verabfolgt werden. Die verein- 
nahmten Brotmarken sind zum 5. j. Mts. für den verflossenen Monat dem Ma- 
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