Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

16. Den Mühlen, Bäckern und Konditoren wird der Verkauf von Mehl 
an Privatpersonen verboten. Die Abgaben von Mehl aus der Mühle erfolgt 
auf besondere Anweisung des Magistrats nur an Bäcker, Konditoren und Mehl- 
händler. 
17. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur in drin- 
sden unvorhergesehenen Fällen mit besonderer polizeilicher Genehmigung zu- 
lässig. 
18. Zuwiderhandlungen werden nach der Bundesratsverordnung vom 28. 
Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 1500 
bestraft. Außerdem können Geschäfte, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in 
der Befolgung der Pflichten unzuverlässig erweisen, die ihnen durch die Bun- 
desratsverordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auf- 
erlegt sind, gemäß § 58 der Verordnung geschlossen werden. 
19. Diese Verordnung tritt mit dem 16. August 1915 in Kraft. Mit dem 
goeichen Tage wird die Anordnung des Magistrats vom 29. III. 15 aufge- 
oben. 
Später, nach Einführung der Brotmarken, traten sinngemäße Aen- 
derungen ein, in der Hauptsache dahingehend, daß die Brotmarken gegen 
Vorlage des Wirtschaftsbuchs ausgegeben werden sollten. Besonderer 
Bestimmungen bedurfte es für die Selbstversorger, denen von ihrer 
Getreideernte ein bestimmter, aber nach der Höhe der jeweils festgesetz- 
ten Brotportion wechselnder Vorrat gelassen wurde. Gerade diese Selbst- 
versorger verursachten dem Magistrat eine besonders mühevolle Arbeit. 
Es war für jeden landwirtschaftlichen Betrieb des Stadtkreises eine 
Wirtschaftskarte zu führen, in der über die Anbauflächen, nach Getreide- 
arten getrennt, Buch geführt wurde; es mußte die Ernte festgestellt, die 
zuständige Getreidemenge berechnet werden; es mußte schließlich jeder 
Betriebsinhaber eine Mahlkarte erhalten, die allein den Müller berech- 
tigle, Getreide zur Vermahlung anzunehmen. Ueberhaupt scheint es der 
Mühe wert, einmal zusammenzustellen, welche Schreibarbeit allein aus 
der Brotversorgung sich ergab: Beschaffung, Ausgabe und Rückkon- 
trolle der Brotmarken; monatliche Mehlbedarfsanzeige an die R., in 
der Selbstversorger, Schwerarbeiter, Schwerstarbeiter, lange Zeit auch 
Jugendliche, Brotgeldempfänger, Wachmannschaften und Kriegsgefan- 
gene besonders vermerkt werden mußten; monatkliche Verbrauchsanzeige 
für Mehl an die Kreiskornstelle; Beschaffung und Nachweisung von 
Reisebrolmarken, die in der Mehlverbrauchsanzeige auch wieder beson- 
ders geführt werden mußten; regelmäßige Berichte über den Stand der 
Brotversorgung; dann die Umrechnung der Bedarfswerte, sobald die 
Brotportion wieder einmal geändert wurde: Schrifkwechsel mit der Teka- 
wegen der Strechkungsmittel, die je nach der Verpflegungslage als Kar- 
toffelmehl, Walzmehl, Frischkartoffeln, auch als Weizen- oder Gersten- 
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