falls Buch zu führen und täglich Abschluß zu machen; alle 14 Tage wer-
den an der Hand des Kontrollbuchs die abgegebenen Fleischmarken ein-
gezogen und abgerechnek. — Bis zum 14. 3. waren bereiks fünf Ueber-
krekungen dieser Bestimmung gemeldet und der Staatsanwaltschaft an-
gezeigt.
Die Höchstpreise vom 22. 2. traten am 1. 3. mit Genehmigung des
Regierungspräsidenten in Kraft; bereits nach zwei Tagen wurden sie un-
gültig, da der Regierungspräsident seinerseits Höchstpreise für Fleisch
festsetzte. Und am selben 3. 3. beankragte die Fleischerinnung Erhöhung
der Wurstpreise mit der Begründung, daß die Schweinepreise gestiegen
seien. Die Erledigung zog sich einige Zeit hin, sodaß die Fleischer am
24. 3. drohen konnten, sie würden die Herstellung von Rohwurst einstel-
len, wenn der Magistrat „die Absicht habe, ein ganzes Gewerbe auszu-
schalten". Bei der weiteren Verfolgung der Angelegenheit kam zur
Sprache, daß der neugegründete Viehhandelsverband (PÖH.) eine
Händlerprovision von 12 Jr festgesebt und die Rindviehpreise um 40 c%
in die Höhe getrieben hatte. Ob es freilich richtig war, daß die Flei-
scher bei ihrer neuen Kalkulation die Händlerprovision von 12 J¼ ohne
weiteres auf den bisherigen Preis aufschlugen, wo sie doch vermutlich
auch früher schon eine Provision gezahlt hatten, möge dahingestellt blei-
den. Jedenfalls errechneten sie hieraus und aus der Verteuerung des
jetzt — früher nicht? — für die Wurst nötigen Rindfleischs einen Ver-
lust von 11.53 4 je Schwein, während sie doch, allerdings durchaus mit
Recht, einen Gewinn von 5 c% beanspruchten. Infolgedessen wurden
ihre Forderungen zum größten Teil bewilligtk.
Inzwischen war von den maßgebenden Behörden der lehte Schritt
zur Durchführung der Zwangswirkschaft mit Fleisch getan worden, die
Zusammenfassung des Handels mit Wieh und die Kontingentierung der
Giehlieferungen. Vorher freilich hatte es noch ein ärgerliches Zwischen-
spiel bürokratischen Ursprungs gegeben. Als Ende Januar die Verhand-
lungen über die „Syndizierung“ des Viehhandels vor dem Abschluß standen
und man damit rechnete, daß vor ihrer Durchführung noch überreichliche
Viehkäufe getätigt werden würden, erließ am 27. 1. 16 das stellv. Gene-
ralkommando in Danzig ein Ausfuhrverbot für Vieh über die Grenzen
des Korpsbereichs hinaus, also, was gerade für die Stolper Beziehun-
gen wesentlich war, z. B. von Stolp nach der Provinzialhauptstadt; die
Verordnung ging sogar noch weiter und verfügte, daß die Güterabferti-
gungsstellen die rollenden Transporte aufhalten sollten. Damit waren
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