Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

§ 4. 
Eine Aenderung in der Zugehörigkeit zu einer Kundschaft kann nur im 
Wege eines Antrags beim Magistrat — Nahrungsmittelstelle — unter Vorle- 
gung der Kundenkarte erfolgen, wenn erhebliche Gründe vorliegen. An Stelle 
wegfallender Kunden darf ein Kundenfleischer neue Kunden nur annehmen, 
soweit dadurch seine Versorgungsziffer nicht überschritten wird. 
Alle durch Ab= oder Zugang von Kunden eintretenden Aenderungen sind 
dem Magistrat — Nahrungsmittelstelle — unter Beifügung erledigter Kunden- 
karten zu melden. 
86. 
Die Kundenlisten sind nach dem amtlichen Vordruck zu führen. Jeder 
Kunde ist mit der Zahl der durch ihn laut Wirtschaftsbuch zu versorgenden 
Personen in die Kundenliste des Fleischers einzutragen. Sobald die Summe 
der zu versorgenden Personen die Versorgungsziffer des Kundenfleischers (8 2) 
erreicht hat, sind weitere Anmeldungen abzuweisen. 
86. 
Jede erfolgte Eintragung in eine Kundenliste ist durch Aushändigung einer 
Kundenkarte mit amtlichem Vordruck zu bestätigen. Jede Kundenkarte ist mit 
einer Nummer zu versehen, welche derjenigen in der Kundenliste des betref- 
fenden Kundenfleischers entsprechen muß. Außerdem ist die Eintragung von 
dem Fleischer auf dem Deckel des Wirtschaftsbuches mit Namens= oder Fir- 
menunterschrift oder Stempel zu vermerken, damit die Eintragung in meh- 
F Kundenkiften verhütet wird. (Z. B. Kundenliste Nr. 10, Berg, Fleischer- 
meister). 
§ 7. 
Fremde, die sich besuchsweise länger als drei Tage in einem Haushalt auf- 
halten und im Besitz einer Fleischkarte sind, können vom Magistrat — Nah- 
rungsmittelstelle — auf Antrag der Haushaltung auf eine bestimmte Zeit in 
eine Kundschaft eingewiesen werden. Dazu gehören auch hier auf Urlaub be- 
findliche Militärpersonen. 
88. 
Jeder Kundenfleischer hat die Versorgung seiner Kundschaft so zu regeln, 
daß sie sich in Ruhe und Ordnung mit möglichst geringem Zeitverlust und un- 
⅝ter Vermeidung von Ansammlungen vor dem Laden vollzieht. Zu diesem 
Zweck hat der Fleischer die Zahl seiner Kunden einzuteilen, und hat durch 
Aushang im Schaufenster oder durch Bekanntmachung bereits am Tage vor 
Beginn des Verkaufes bekannt zu geben, welche Nummern der Kundenliste 
und zu welcher Zeit er abfertigen will. 
Die Kundenfleischer sind dafür verantwortlich, daß eine sachgemäße und 
gerechte Verteilung des Fleisches und der Fleischwaren unter die Kunden statt- 
findet und daß die Wünsche jedes Kunden nach Möglichkeit befriedigt werden. 
Auch haben sich die Fleischer eines zuvorkommenden und freundlichen Verhal- 
tens ihrer Kundschaft gegenüber zu befleihigen. 
Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Bei Flei- 
schern kann auch die Schließung ihres Geschäfts oder ihre Ausschließung von 
der Fleischzuteilung erfolgen. 
Stolp, den 21. September 1916. 
Der Magistrat. 
Um zu verhindern, daß die Einrichtung dieser Kundenlisten einzel- 
nen Fleischern einen ungerechkfertigten Vorkeil brachte, wurde ergänzend 
bestimmt, daß kein Fleischer mehr als 600 Kunden annehmen dürfe, wo- 
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