kehr mit Lebens- und Futtermitteln sowie mit Brennstoffen betreffen,
und zwar aus dem rein praktischen Grunde, weil sich an der Hand die-
ser Beispiele die Verhältnisse mit hinreichender Deutlichkeit veranschau-
lichen lassen, ohne daß die Darstellung ungebührlich ins Breite geht:
alles, was die Bewirtschaftung von Kleidern und Schuhen, Leinwand,
Garn usw., sowie die Metallbeschlagnahmungen und Sammlungen
betrifft, soll unberüchsichtigt bleiben.
Auch unter dieser Einschränkung hat das Wort „Kriegswirtschaft"
einen doppelten Inhalt, indem die Stadt sowohl als Subjekt der Wirt-
schaft, als selbständiger Unternehmer und Produzent auftreten kann als
auch als Objekt, als welches sie gehalten ist, die ihr von den übergeord-
neten Stellen aufgegebenen Verordnungen durchzuführen. Daß das
keine ganz reine und unbedingte Scheidung bedeutet, daß vielmehr beide
Kreise sich immer wieder überschneiden, liegt auf der Hand, doch kommt
es hier weniger auf begriffliche Trennung als vielmehr auf die Gewin-
nung praktischer Arbeitsmöglichkeiten an, sodaß wir uns doch berech-
tigt glauben, den an sich sehr umfangreichen und deshalb unübersicht-
lichen Stoff nach diesen beiden Gesichtspunkten zu ordnen.
Stolp, im November 1932.