I. die reine Kommunalwirtschaft.
Die Kriegswirtschaft in Stolp beginnt nicht erst, wie man glauben
sollte, mit der Einführung der Zwangswirtschaft, sondern schon sehr viel
früher, und zwar mit dem Tage, an dem die Stadt sich in die bis dahin
ungestörte Verbindung vom Erzeuger über den Zwischenhändler zum
Verbraucher einschaltete. Daß dabei die Stadt keinen eigenen Geschäfts-
betrieb eröffnete, der irgendwie auf Erzielung von Gewinn gerichtet
war, ist hier nicht wesentlich: im Vordergrund steht für unsere Betrach-
tung, daß dabei notwendig eine Störung des gewohnten freien Handels
eintreten mußte.
Der denkwürdige Tag, an dem für Stolp die so unerfreuliche Zeit
der Kriegswirtschaft begann, war der 14. 8. 1914, an dem die Stadtver-
ordnetenversammlung den Beschluß faßte, eine Kommission zur Versor-
gung der Stadt mit Lebensmitteln zu wählen, die aus 6 Mitgliedern
sowie dem II. Bürgermeister bestand. Der Beschluß wurde begründet
mit der Möglichkeit, daß in absehbarer Zeit große Transporte von Ver-
wundeten und Gefangenen nach Stolp kämen und daß gleichzeitig eine
Verstopfung des Eisenbahnverkehrs eintreten könnte, also mit ähnlichen
Erwägungen, wie sie damals viele Privatleute zu einem rüchsichtslosen
Hamstern aller geeigneten Lebensmittel veranlaßten. Es ist aber durch-
aus nicht unwahrscheinlich, daß im Hinblick auf die bereits am 3. August
von der Polizei gemeldeten üblen Preistreibereien die Stadt mit der
Möglichkeit rechnete, durch einen Beschluß in der genannten Zichtung
preisregelnd wirken zu können. Dafür spricht wenigstens eine bald
danach, am 12. 9., vom Magistrat ergangene Mitteilung im örtlichen
Teil der Zeitung, daß er die sinnlosen Preissteigerungen, insbesondere
für Fleischwaren verurteile und deshalb selbst Schweine in größerer
Menge schlachten und das Fleisch zu billigem Preise verkaufen lassen
wolle.
Die Kommission beschloß, zunächst für einen Zeitraum von 2 Mona-
ken die Hälfte des Bedarfs der Bevölkerung sicherzustellen, die mit Ein-
rechnung der näheren, in der Versorgung von Stolp abhängigen Umge-
8