Full text: Die Kriegswirtschaft in Stopl 1914-1919.

Betrifft Regelung des Milchverkaufs. 
Nach der Bundesratsverordnung vom 3. Oktober 1916 betr. die Regelung 
des Verkehrs mit Milch und der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vom 
4. Oktober 1916 wird der tägliche Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten 
wie folgt berechnet: a) ein Liter bei Kindern im ersten und zweiten Lebens- 
jahre, soweit sie nicht gestillt werden; p) ein Liter bei stillenden Frauen für 
jeden Säugling;c) ¾ Liter bei Kinder im dritten und vierten Lebensjahre: 
d) 3¾ Liter bei schwangeren Frauen in den letzten drei Monaten vor der Ent- 
bindung; e) ½ Liter bei Kindern im fünften und sechsten Lebensjahre; k) durch- 
schnittlich 1 Liter bei Kranken. 
Jür die nicht zum Bezuge der Vollmilch berechtigten Personen wird 14 
Liter Magermilch täglich verabfolgt. 
Zur Durchführung dieser beabsichtigten Verbrauchsregelung werden fol- 
gende vorbereitenden Maßnahmen getroffen: 
1. Jeder Milchverkäufer hat eine Kundenliste nach amtlichem Vordruck an- 
zulegen und darf in dieselbe soviel Kundschaft eintragen, wie ihm unter 
Berücksichtigung obiger Verbrauchsmengen an Milch zur Verfügung steht. 
2. Die Anlage der Kundenliste hat derart zu erfolgen, daß nach Möglichkeit 
die Wünsche der Käufer nach Abfertigung zu bestimmten Tageszeiten be- 
rücksichtigt werden. Die Liste ist daher vor Beginn der Eintragungen nach 
den laufenden Nummern in fünf Abschnitte einzuteilen und zwar für den 
Morgen-, Vormittag-, Mittag-, Nachmittag= und Abendverkauf. Für 
Sonn= und Leiertage ist die Reihenfolge der Abfertigung durch Aushang 
bekannt zu geben; an diesen Tagen darf voraussichtlich auch während der 
Kirchzeit Milch verkauft werden. 
3. Zur Eintragung der Kunden in die Kundenliste bis zum Höbe der ihnen 
zur Verfügung stehenden Milchmengen sind verpflichtet: 
a) die hiesigen Kuhhalter, die bisher Milch abgegeben haben; 
b) auswärtige Fuhrwerke, die Milch im Stadtbezirk abgeben;: 
c) die Milchverkaufsstellen der hiesigen Molkereigenossenschaft und 
zwar: 
Schmiedestraße 2, 
. Kl. Auckerstraße 1, 
Friedrichstraße 18, 
Küsterstraße 14, 
Bergstraße 27, 
. Töpferstadt 8, 
Hospitalstraße 20, 
. Amtsstraße 15, 
.Bäcker Reick, Sandberg 15, 
10. Bäcker Fach, Wilhelmstraße 14, 
11. Bäcker Schiller, Gr. Gartenstraße 19, 
12. Mehlhändler Schröder, Mittelstraße 43. 
d) die städtischerseits eingerichteten Verkaufsstellen und zwar: 
1. Noffke, Hospitalstraße 31a, 
2. Hupp, Bahnhofstraße 8, 
3. Wandtke, Schlawerstraße 60, 
4. Witwe Kirchmann, Petristraße 13. 
4. Die unter 3 a. b und d aufgeführten Milchverkaufsstellen haben nur Voll- 
milch zur Verfügung, so daß deren Kunden sich für den Bezug von Ma- 
ger milch außerdem noch bei einer der unter 3 c aufgeführten Verkaufs- 
stellen eintragen lassen müssen. 
5. Die Eintragung in die Kundenlisten erfolgt auf Grund eines vom Magi- 
strat ausgestellten Milchausweises, aus dem ersichtlich ist, wieviel Vollmilch 
und wieviel Magermilch der Haushalt zu empfangen berechtigt ist. 
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Noisoe
	        
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