6. Die Ausgabe der Milchausweise erfolgt für die Inhaber der Wirtschafts-
ücher
1—1000 am Freitag, den 27. Oktober vormittags
1001—2000 „ „ „ 27. „ nachmittags
2001—3000 „ Sonnabend, „ 28. „ vorm.
3001—4000 „ „ „ 28. „ nachm.
4001—5000 „ Sonntag, „ 29. » vorm.
5001—6000 „ Montag, „ 30. „ vorm.
6001—7000 „ » „30. „ nachm.
7001—8000 „ Dienstag, „ 31. „ vorm.
über 8000 „ „ „ 31. „ nachm
im Rathause Zimmer 3 rechter Seiteneingang. Die Wirtschaftsbücher sind
mitzubringen.
Ueber 70 Jahre alte Personen erhalten auf Antrag nach Beibringung eines
Ausweises über das Alter, kranke Personen auf Grund eines ärztlichen
Attestes bis 1 Liter Vollmilch täglich, soweit der Vorrat reicht. Dem
Kommunalverband steht es frei, eine kreisärztliche Bescheinigung zu ver-
angen.
7. Sofort nach Erhalt des Ausweises haben die Haushaltungen ihre Auf-
nahme in eine Kundenliste zu bewirken. Die Eintragung in die Kunden-
liste ist auf dem Ausweis zu vermerken.
8. Vom 1. November ab darf Voll= und Magermilch nur an solche Käufer
verabfolgt werden, die in der Kundenliste des Verkäufers enthalten sind.
Der Käufer hat seinen amtlichen Milchausweis mitzubringen. Die jedes-
malige Abgabe der Milch ist auf der Rückseite des Ausweises zu vermer-
ken, indem die dem Datum entsprechende Zahl durchstrichen wird.
9. Die nach Deckung des Bedarfs übrigbleibenden Mengen sind sofort dem
Magistrat anzumelden, dieser verfügt über den Verbleib des Ueberschusses.
10. Es wird erwartet, daß Verkäufer wie Käufer es sich angelegen sein lassen
werden, durch verständiges Enigegenkommen beiderseits die Schwierig-
keiten- die sich etwa in den ersten Tagen herausstellen sollten, zu über-
winden.
Stolp, den 26. Oktober 1916.
Der Magistrat.
In Ergänzung dieser Verordnung wurde am 28. 10. noch Einiges
bekanntgegeben. Die zunächst für 3 Monate geltenden Milchausweise
waren, wie die früher schon beschriebenen, mit Aufdruck aller Kalender--
kage versehen. Bei Abgabe von Meilch mußte der Verkäufer den betr.
Kalendertag einfach durchstreichen; galt der Ausweis für WVoll- und
Magermilch, die Kundenliste aber für beides, so war der Kalendertag
zu durchkreuzen. Für den Fall, daß ein Verkäufer zu wenig Milch
hatte, konnte er vom Rathause einen Bezugsschein auf die fehlende
Menge erhalten; dafür mußte er einen etwaigen Ueberschuß melden.
Eine Sonderbestimmung aus der Bundesratsverordnung wirkte sich
für Stolp gelegentlich unangenehm aus: wenn in einer Gemeinde ein
Ueberschuß an Milch vorhanden ist, soll er den Versorgungsberechtigten
zugeführt werden, wird aber mit einem angenommenen Fettgehalt von
2,8 auf die Fetlration der Gemeinde angerechnet.
68