1919 betrug der Erzeugerhöchstpreis für Stolp 35 Pfg. Da wurde die
Zwangswirtschaft mit Eiern aufgehoben. Der Magistrat wollte nun am
31. 3. neue Höchstpreise festsetzen, da der Landkreis bereits 50 Dfg. für
den Erzeuger und 60 Pfg. für den Kleinhändler zu gestatten beabsich-
tigte. Während noch in der Stadt verhandelt wurde, stieg der Preis im
Landkreis bereits auf 75 Pfg. Und am 22. 4. schrieb der Oberbürger-
meister an den Oberpräsidenten, daß in der Stadt kaum ein Ei zu haben
sei, daß auf dem Lande 80—100 Dfg. bezahlt würden, die Händler zu
Phantasiepreisen alles aufkauften und daß infolgedessen Festsetzung von
Höchstpreisen oder Richtpreisen für die ganze Provinz erforderlich sei.
Inzwischen hatte aber der Staatskommissar für die Volksernährung dle
Festsetzung von Höchstpreisen für Eier verboten, und man mußte der
Entwicklung ihren Lauf lassen.
Einen Einblich in die eigentliche Verwaltungsarbeit des Magistrats
gibt die nachstehende Verordnung:
Anordnung über den Verkehr und Verbrauch der Eier im Stadttreise Stolp.
Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über
Eier vom 12. August 1916 (R. G. Bl. S. 927) bezw. 24. April 1917 (R. G. Bl.
S. 374) und der Preußischen Ausführungsanweisung vom 24. August 1916 zu
deser Verordnung wird für den Umfang des Stadtkreises Stolp das folgende
estimmt:
I. Verbot des freien Eierbandels.
5 1.
Die Ausfuhr wie auch der Versuch der Ausfuhr von Eiern der Hühner,
Enten und Gänse aus dem Stadtkreise Stolp ist verboten.
2.
Jede Abgabe wie auch der Versuch der Abgabe von Eiern an nicht zum
Bezuge von Eiern berechtigte Personen ist verboten. Gestattet bleibt die Ab-
gabe von Eiern nur gegen Eierkarte des Stadtkreises Stolp. Die Eiermarken
sind von den Verkäufern zu sammeln und in Zwischenräumen von 4 Wochen
im Rathause Zimmer 50 abzuliefern.
II. Ablieferungspflicht.
§ 3.
Die Hühnerbalter haben sämtliche Eier, die sie nicht zur Ernährung ihrer
Haushaltungsangehörigen benötigen oder an Bezugsberechtigte gegen Eier-
karte abgeben, in der im städtischen Feuerwehrhause eingerichteten Sammel-
stelle gegen Bezahlung abzuliefern.
Als Haushaltungsangehörige gelten diejenigen Personen, die im Haus-
halt des Geflügelhalters voll beköstigt werden und in seiner Wohnung unter-
gebracht sind mit Ausnahme der Kriegsgefangenen und Saisonarbeiter.
84.
Die Hühnerhalter haben eine bestimmte Zahl Eier als Mindestmenge im
Jahre abzuliefern, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen Geflügelhal-
tungen, deren Hühner freien Auslauf haben und solchen, die keinen freien
Auslauf haben.
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