112 ö. Abschnitt. Polizei.
führung einer Leiche vom Sterbeorte nach einem anderen Ort.
ist Erlaubnis (Leichenpaß) nötig. Wenn der Tod im Verlaufe
einer der nachgenannten Krankheiten: Pocken, Flecktyphus,
Cholera oder Pest erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche
mittelst der Eisenbahn nur dann zugelassen, wenn mindestens
ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. Die Ausstellung des
Leichenpasses erfolgt bei Transporten von Leichen innerhalb
des Fürstentums durch die Ortspolizeibehörde, bei Transporten
über die Grenzen des Fürstentums hinaus aber durch das
Landratsamt. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen
erteilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise ge-
liefert worden sind: ein beglaubigter Auszug aus dem Sterbe-
register, eine Bescheinigung des Physikus über die Todes-
ursache sowie darüber, daß seiner Überzeugung nach der Be-
förderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegen-
stehen, ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Ein-
sargung der Leiche ($ 34 Abs. 2 des Eisenbahn-Betriebsreglements
in Verbindung mit Nr. 3 und 4 der V. vom 6. Januar 1888),
in den Fällen des $ 86 die daselbst gedachte Genehmigung
der Beerdigung.
Jedem Leichentransport ist eine zuverlässige Person als
Begleiter mitzugeben. (M.B. vom 6. Januar 1888 und 18. Mai
1907.)
8 89.
C. Baupolizei.
I. Anlegung und Veränderung von Strafsen und]
Plätzen.
Bei Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften sowie bei Erweiterungen
und Wiederbebauungen von Städten und Dörfern sind für das
voraussichtliche Bedürfnis der näheren Zukunft von den Ge-
meindebehörden Bebauungspläne aufzustellen. Dieselben
werden nach stattgehabter Prüfung seitens des Landratsamts
und nach erfolster Billigung seitens des Ministeriums, A.d.1I.,
zu jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang innerhalb
der Gemeinde öffentlich ausgelegt. Dies wird vorher in orts-
üblicher Weise mit der Aufforderung bekannt gemacht, daß
etwaige Einwendungen gegen den Entwurf bei Bebauungs-