Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

112 ö. Abschnitt. Polizei. 
führung einer Leiche vom Sterbeorte nach einem anderen Ort. 
ist Erlaubnis (Leichenpaß) nötig. Wenn der Tod im Verlaufe 
einer der nachgenannten Krankheiten: Pocken, Flecktyphus, 
Cholera oder Pest erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche 
mittelst der Eisenbahn nur dann zugelassen, wenn mindestens 
ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. Die Ausstellung des 
Leichenpasses erfolgt bei Transporten von Leichen innerhalb 
des Fürstentums durch die Ortspolizeibehörde, bei Transporten 
über die Grenzen des Fürstentums hinaus aber durch das 
Landratsamt. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen 
erteilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise ge- 
liefert worden sind: ein beglaubigter Auszug aus dem Sterbe- 
register, eine Bescheinigung des Physikus über die Todes- 
ursache sowie darüber, daß seiner Überzeugung nach der Be- 
förderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegen- 
stehen, ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Ein- 
sargung der Leiche ($ 34 Abs. 2 des Eisenbahn-Betriebsreglements 
in Verbindung mit Nr. 3 und 4 der V. vom 6. Januar 1888), 
in den Fällen des $ 86 die daselbst gedachte Genehmigung 
der Beerdigung. 
Jedem Leichentransport ist eine zuverlässige Person als 
Begleiter mitzugeben. (M.B. vom 6. Januar 1888 und 18. Mai 
1907.) 
8 89. 
C. Baupolizei. 
I. Anlegung und Veränderung von Strafsen und] 
Plätzen. 
Bei Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen 
in Städten und ländlichen Ortschaften sowie bei Erweiterungen 
und Wiederbebauungen von Städten und Dörfern sind für das 
voraussichtliche Bedürfnis der näheren Zukunft von den Ge- 
meindebehörden Bebauungspläne aufzustellen. Dieselben 
werden nach stattgehabter Prüfung seitens des Landratsamts 
und nach erfolster Billigung seitens des Ministeriums, A.d.1I., 
zu jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang innerhalb 
der Gemeinde öffentlich ausgelegt. Dies wird vorher in orts- 
üblicher Weise mit der Aufforderung bekannt gemacht, daß 
etwaige Einwendungen gegen den Entwurf bei Bebauungs-
	        
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