Die Feuerpolizei. 129
S 108.
IV. Feuerversicherungswesen.
1. Im allgemeinen.
Gegenstände des Mo- und Immobiliarvermögens dürfen
nicht höher als nach dem gemeinen Werte zur Zeit der Ver-
sicherungsnahme versichert werden. (V. vom 9. März 1854,
30. Dezember 1830 und 12. März 1886.)
Das Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 12. Mai 1901 hat in $ 121 die landesrecht-
lichen Vorschriften, welche den Abschluß von Feuerver-
sicherungsverträgen von einer vorgängigen polizeilichen Ge-
nehmigung abhängig machen, für aufgehoben erklärt. Mit
dem Inkrafttreten dieses G., das ist mit dem 1. Januar 1902,
ist demnach im Fürstentum die Vorschrift des $ 2 der V. vom
9. März 1854 über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen in
Wegfall gekommen, wonach kein Agent eine Police oder
einen Prolongationsschein zu demselben ausstellen darf, bevor
er nicht von dem Gemeindevorstande des Wohnorts des Ver-
sicherungssuchenden die amtliche Erklärung erhalten hat, daß
der Ausantwortung in polizeilicher Hinsicht keine Bedenken
entgegenstehen.
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2. Magdeburger Landfeuersozietät.
Das Fürstentum ist im Jahre 1804 der 1789 errichteten
Magdeburger Landfeuersozietät beigetreten, ohne den Zwang
einer Versicherung bei derselben für die Staatsangehörigen zu
übernehmen. Das noch heute die Grundlage für die Ver-
sicherung bei der Sozietät bildende erneute Reglement vom
28. April 1843 und die Nachträge zu diesem sind im Ver-
ordnungswege in der Gesetzsammlung veröffentlicht worden.
Die Magdeburger Landfeuersozietät vertritt somit die Stelle
einer Landes-Brandversicherungsanstalt. Der Zweck der Sozietät
ist auf die gegenseitige Versicherung, sowohl von Gebäuden
als von Gegenständen des beweglichen Vermögens (in einer
Gesellschaft), gerichtet, und zwar ist die Mobiliarversicherung
seit dem 1. Januar 1864 eingeführt. Ein Kollegium von Depu-
tierten der Kreiseingesessenen hat die obere Leitung der
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 9